Non-entry due to incomplete venue-conflict consultation

BG.2011.20Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer21.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich public prosecutor requested resolution of a venue conflict in a phishing-related criminal case and sought to have Basel-Landschaft declared competent. The Basel-Landschaft prosecutor asked for non-entry or dismissal. The Federal Criminal Court held that the consultation procedure was incomplete because only the two cantonal authorities had exchanged views and the Federal Prosecutor had not been asked, although federal jurisdiction under Art. 24 StPO had to be seriously considered. The court therefore did not enter into the request and ordered no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 40 Abs. 2 StPO; Gerichtsstandskonflikt nur bei vollständigem Meinungsaustausch und Scheitern der Einigung entscheidreif. Ist bei ernsthaft in Betracht fallender Bundesgerichtsbarkeit die Bundesanwaltschaft nicht in den Meinungsaustausch einbezogen worden, ist das Gesuch um Konfliktlösung unzulässig. Die Vorfrage der Zuständigkeit ist vor Anrufung der Beschwerdekammer mit allen beteiligten Strafverfolgungsbehörden zu klären (vgl. E. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 21. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.20

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Phishing-Komplex „A.“ gegen B., C., D., E. und Konsorten ein Straf- verfahren führen wegen des Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB sowie weiterer Delikte;

  • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft mehrfach erfolglos um eine Übernahme dieses Strafverfah- rens ersuchte (vgl. hierzu zuletzt act. 1.4 und 1.5);

  • sie schliesslich mit Gesuch vom 27. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung von B. und Konsorten bzw. des Phishing- Komplexes „A.“ vorzunehmen (act. 1);

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft am 10. August 2011 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • der Gerichtsstand erst dann streitig ist und der I. Beschwerdekammer zur Konfliktlösung unterbreitet werden kann, wenn nach vollständigem Mei- nungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. zum Ganzen KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 40 StPO N. 11; FIN- GERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9);

  • vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs erwähnten Parteien geführt worden ist;

  • gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO die Straftaten nach Art. 305 bis StGB der Bun- desgerichtsbarkeit unterstehen, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b);

  • 3 -

  • gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Bundesanwaltschaft zudem bei Verbre- chen des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen kann, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (lit. a) und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kan- tonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (lit. b);

  • die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen kann, wenn in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben ist (Art. 26 Abs. 2 StPO);

  • im vorliegenden Fall, in welchem die Mehrzahl der vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Haupttäter vom Ausland aus operierten und in wel- chem die vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Gehilfen sowohl im Ausland als auch in mehreren Kantonen agierten, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist;

  • die Bundesanwaltschaft aber bisher offenbar nicht um eine Äusserung zur Frage der Zuständigkeit angegangen worden ist;

  • sich der Meinungsaustausch daher als unvollständig erweist, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.17 vom 17. Juni 2011, E. 1.2);

  • keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
  • Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

venue conflictcriminal jurisdictionconsultation procedurefederal jurisdictionnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Criminal Court could decide the venue conflict under Art. 40 Abs. 2 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The conflict was not yet ripe because the required full exchange of views had not been completed, including consultation of the Federal Prosecutor.

Extrahierte Begründung

A venue dispute exists only after a complete exchange of views fails to produce agreement. Here, only Zurich and Basel-Landschaft had exchanged views; given the possible federal jurisdiction, the Federal Prosecutor also had to be consulted. Because this had not happened, the request was premature.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court ordered that no court costs be charged.

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