Criminal jurisdiction complaint dismissed as inadmissible

BG.2011.1Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer12.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court’s I. Complaint Chamber held that A.’s challenge to the transfer of a fraud investigation from Zug to Aargau was inadmissible. The appeal was not directed against the positive jurisdiction decision required by Art. 279(2) BStP, was filed only after 27 days, and was in any event insufficiently substantiated because it contained no concrete arguments on the offence or venue criteria. The court therefore declined to enter into the complaint and ordered the complainant to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 279 Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen den Gerichtsstandsentscheid im interkantonalen Strafverfahren; zulässiges Beschwerdeobjekt und Begründungsanforderungen. Ein taugliches Anfechtungsobjekt bildet nur der Entscheid der mit der Sache befassten Behörde, welcher auf vorgängige Aufforderung hin ergeht, die Sache der als zuständig bezeichneten Behörde zu übermitteln. Die Beschwerde hat sich gegen diesen positiven Zuständigkeitsentscheid zu richten; eine Beschwerde gegen die blosse Abtretungsverfügung der sich selbst für unzuständig haltenden Behörde genügt nicht. Zudem ist die Beschwerde innert der Frist von fünf Tagen einzureichen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu substantiieren; pauschale Zweifel an der Neutralität ersetzen die Darlegung der für den Gerichtsstand massgebenden Umstände nicht (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 12. Januar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

  2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.1

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 10. Dezem- ber 2010 die Strafuntersuchung gegen das Steueramt des Kantons Aargau betreffend Betrug (Versuch) gestützt auf eine entsprechende Übernahme- bestätigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgetreten hat (act. 1.1);

  • die Beschwerdeführerin als Geschädigte mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (recte: 2011) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Beur- teilung der von ihr eingereichten Betrugsstrafanzeige bestreitet (act. 1);

  • Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen sind (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1);

  • gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (AS 2006 4459, 2008 2115) gegen den Entscheid der kantonalen Strafver- folgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;

  • eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzustän- dig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln;

  • der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid damit erst als Reak- tion der mit der Sache befassten Behörde auf die erwähnte Parteiaufforde- rung hin ergeht und nur ein solcher, von der mit der Sache befassten Be- hörde ergangener Entscheid ein taugliches Beschwerdeobjekt bildet (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 7] m.w.H.);

  • die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu

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TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 16] m.w.H.);

  • sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung der sich für unzuständig haltenden Behörde und nicht – wie durch Art. 279 Abs. 2 BStP gefordert – gegen den positiven Zuständigkeitsentscheid der von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Behörde richtet;

  • in der angefochtenen Verfügung immerhin eine Übernahmebestätigung der Strafverfolgungsbehörden des von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Kantons Aargau erwähnt wird, wobei unklar bleibt, ob diese auf eine entsprechende Bestreitung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist;

  • der Beschwerdeführerin aus einer allenfalls unzutreffenden Rechtsmittelbe- lehrung in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zwar kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134);

  • im vorliegenden Fall sich jedoch die Fristwahrung durch Beschwerdeeinrei- chung 27 Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung ebenfalls als zweifelhaft erweist;

  • in jedem Fall es die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat, hinsichtlich des Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Delikts sowie der dies- bezüglich anwendbaren Kriterien zur Bestimmung des Gerichtsstandes ir- gendwelche Ausführungen zu machen, was auch von einem nicht anwalt- lich vertretenen Laien zu erwarten ist, sondern lediglich in pauschaler Wei- se Zweifel an der Neutralität der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau äussert;

  • die Beschwerdeführerin somit ihrer Pflicht zur Substantiierung der von ihr erhobenen Beschwerde nicht nachgekommen ist, was einen Nichteintre- tensgrund darstellt (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19 f.]);

  • sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht eingetreten wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; AS 2004 1585);

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und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Januar 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

jurisdictioninadmissibilitycriminal procedureappeal deadlinesubstantiationintercantonal venuecourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the transfer order was admissible under Art. 279(2) BStP

Extrahierter Entscheid

The complaint was not directed against the required positive jurisdiction decision and therefore was not a valid appeal object.

Extrahierte Begründung

Art. 279(2) BStP requires a decision of the authority actually handling the case in response to an immediate request to transfer the matter. The challenged transfer order of the allegedly incompetent authority did not meet this requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was filed within the five-day time limit

Extrahierter Entscheid

Timeliness was doubtful, as the complaint was filed 27 days after the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The statutory appeal period under Art. 217 BStP is five days from notice of the decision.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently substantiated

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently substantiated and therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The complainant made no concrete submissions on the offence or the criteria for determining venue, relying only on general doubts about neutrality.

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