Entscheid vom 25. November 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
STRAFKAMMER DES BUNDESSTRAFGERICHTS,
Gesuchstellerin
gegen
-
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
-
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT BERN,
-
TRIBUNAL DES MESURES DE CONTRAINTE
LAUSANNE,
-
GIUDICE DEI PROVVEDIMENTI COERCITIVI
LUGANO,
-
BUNDESANWALTSCHAFT BERN,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2010.18
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) am
- Oktober 2010 mit einem Gesuch an die I. Beschwerdekammer gelangt
ist und beantragt, die Zuständigkeit der kantonalen Zwangsmassnahmen-
gerichte bei Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ab dem 1. Januar 2011
wie folgt festzulegen (act. 1):
„1. Sofern die Verfahrenssprache französisch ist,
1.1 jenes des Kantons Waadt, wenn das Vorverfahren von der Zweignieder-
lassung Lausanne oder der Bundesanwaltschaft geführt wurde;
1.2 jenes des Kantons Bern, wenn das Vorverfahren von der Bundesanwalt-
schaft am Hauptsitz Bern geführt wurde;
2. Sofern die Verfahrenssprache italienisch ist, jenes des Kantons Tessin;
3. Sofern die Verfahrenssprache deutsch ist, jenes, wo das Vorverfahren geführt
wurde (Bern oder Zürich).“
-
die künftigen Zwangsmassnahmengerichte sowie die Bundesanwaltschaft
Bern am 2. November 2010 zur Gesuchsantwort eingeladen wurden
(act. 2);
-
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich am 8. November 2010
erklärt, sich den Überlegungen der Strafkammer anschliessen zu können
(act. 4); die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2010 mit-
teilt, keine Bemerkungen zu haben, die vorgeschlagene Lösung aber als
sinnvoll erachte (act. 5); sich das Zwangmassnahmengericht des Kantons
Bern mit Schreiben vom 12. November 2010 letzterer Einschätzung an-
schliesst (act. 7); das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin die
Frage nach der Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer aufwirft; in der
Sache die Ansicht vertritt, für die Bestimmung der Zuständigkeit der
Zwangsmassnahmengerichte bei Verfahren auf Bundesebene sei in erster
Linie gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StBOG der Ort des Sitzes derjenigen Bun-
desanwaltschaft massgebend, in deren Zuständigkeitsbereich das Verfah-
ren geführt werde, wobei die Verfahrenssprache unbeachtlich sei (act. 6);
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt auf eine Eingabe ver-
zichtete;
-
die Gesuchsantworten den Parteien am 23. November 2010 wechselseitig
zur Kenntnis gebracht wurden (act. 8, 9);
-
sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m.
-
3 -
Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reg-
lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;
-
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer jedoch ist, dass
jemand wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen verfolgt wird;
überdies ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegen
muss, über welchen die Kantone einen Meinungsaustausch durchgeführt
haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 598 f.);
-
in casu weder eine Person strafrechtlich verfolgt wird, noch ein Streit über
einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt; es vielmehr um die Beantwor-
tung einer künftig sich stellenden Rechts- bzw. Zuständigkeitsfrage geht;
die I. Beschwerdekammer zur Klärung dieser Sache nicht zuständig ist;
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nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
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vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
-
4 -
und erkennt:
-
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Zwangsmassnahmengericht Bern
- Tribunal des mesures de contrainte Lausanne
- Giudice dei provvedimenti coercitivi Lugano
- Bundesanwaltschaft Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.