Entscheid vom 21. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons
Bern,
Gesuchsteller
gegen
-
KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt des
Kantons Solothurn,
-
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft
Graubünden,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
(Art. 350 Ziff. 1 StGB)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.34
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A. mit Strafverfü-
gung vom 16. März 2006 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (4 Delikte,
begangen zwischen dem 6. November 2003 und 16. Juli 2004), mehrfa-
chen Betrugs (4 Delikte, begangen zwischen dem 6. November 2003 und
dem 16. Juli 2004) und Zechprellerei (2 Delikte, begangen zwischen dem
29. Oktober 2003 und dem 15. November 2004) zu einer viermonatigen
Gefängnisstrafe. Gegen diese Strafverfügung erhob A. Einsprache. Nach
Überweisung einer weiteren Strafanzeige wegen Zechprellerei (begangen
zwischen dem 2. und 9. Oktober 2005) und Sachentziehung (begangen am
9. Oktober 2005) am 12. April 2006 durch das Verhöramt des Kantons Ob-
walden ist derzeit beim Kanton Solothurn somit eine Strafuntersuchung
wegen mehrfacher Urkundenfälschung (4 Delikte, begangen zwischen dem
6. November 2003 und 16. Juli 2004), mehrfachen Betrugs (4 Delikte, be-
gangen zwischen dem 6. November 2003 und 16. Juli 2004), mehrfacher
Zechprellerei (2 Delikte, begangen zwischen dem 29. Oktober 2003 und
9. Oktober 2005) sowie Sachentziehung (1 Delikt, begangen am 9. Okto-
ber 2005) hängig (vgl. Akten des Kantons Bern, „aktuelles GS Dossier“,
Schreiben der Oberstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn
vom 14. September 2006).
Im Kanton Bern wird gegen A. derzeit ermittelt wegen mehrfacher Urkun-
denfälschung (5 Delikte, begangen zwischen dem 21. September 2005 und
17. März 2006) und gewerbsmässigen Betrugs (15 Delikte, begangen zwi-
schen dem 5. September 2005 und 22. März 2006; vgl. Akten des Kantons
Bern, „aktuelles GS Dossier“, Schreiben der Oberstaatsanwalt-Stellvertre-
terin des Kantons Solothurn vom 14. September 2006). Das erste diesbe-
zügliche Delikt wurde im Kanton Bern am 2. März 2006 beanzeigt (act. 1
S. 2).
Zudem führt der Kanton Graubünden gegen A. ein Strafverfahren wegen
mehrfacher Urkundenfälschung (5 Delikte, begangen zwischen dem
24. Oktober 2005 und 27. Dezember 2005) und gewerbsmässigen Betrugs
(11 Delikte, begangen zwischen dem 24. Oktober 2005 und 27. Dezem-
ber 2005; vgl. Akten des Kantons Bern, „aktuelles GS Dossier“, Schreiben
der Oberstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn vom 14. Sep-
tember 2006). Das erste Delikt gelangte im Kanton Graubünden am
19. Dezember 2005 zur Anzeige (vgl. Akten des Kantons Bern, „aktuelles
GS Dossier“, Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Ju-
li 2006).
B. Zwischen dem 11. Juli 2006 und dem 10. Oktober 2006 führten die Kanto-
ne Solothurn, Bern und Graubünden in dieser Sache unter sich einen Mei-
nungsaustausch durch. Alle Kantone verneinten ihre Zuständigkeit (vgl. Ak-
ten des Kantons Bern, „aktuelles GS-Dossier“).
C. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2006 gelangt die Generalprokuratur des Kan-
tons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ver-
langt, die Behörden des Kantons Solothurn seien für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und ihr Verhalten zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn erkennt in ih-
rer Gesuchsantwort vom 2. November 2006 auf Abweisung des Gesuchs
(act. 4).
Die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrerseits schliesst sich in ihrer Ge-
suchsantwort vom 6. November 2006 dem Antrag der Generalprokuratur
des Kantons Bern an (act. 5).
Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 18. Dezember 2006 wech-
selseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6, 7 und 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei-
nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599).
Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör-
den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den
einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Be-
schwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt; auf das Gesuch ist
somit einzutreten.
1.3 Es ist jedoch zu bemerken, dass dem Gesuch nicht sämtliche für die Ge-
richtsstandsbestimmung notwendigen Angaben entnommen werden kön-
nen und es in diesem Sinne mangelhaft ist. Da dies aber von keiner Partei
gerügt wird und der Aktenumfang gering ist, lässt es die Beschwerdekam-
mer ausnahmsweise mit diesem Hinweis bewenden. Es kann indessen
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die für die Gerichtsstandsbe-
stimmung notwendigen Angaben – wie beispielsweise das Datum des Ein-
gangs der ersten Anzeigen in den jeweiligen Kantonen oder die sachver-
haltsrelevanten Umstände – in den Akten zusammenzusuchen. Derartige
Versäumnisse ziehen in der Regel die Folge des Nichteintretens nach sich
(vgl. dazu auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.).
2.1 In der Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
16. März 2006 werden die A. im Kanton Solothurn vorgeworfenen Taten
unter anderem als mehrfache einfache Betrugsdelikte im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert. Demgegenüber führen sowohl der Kanton
Bern als auch der Kanton Graubünden wegen den Straftaten, die sich auf
ihrem Kantonsgebiet zugetragen haben, je ein Strafverfahren wegen ge-
werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. Letztere brin-
gen sinngemäss vor, diese qualifizierten Betrugsfälle stünden in einem
derart engen Zusammenhang mit den Betrugsfällen auf dem Gebiet des
Kantons Solothurn, dass sie eine Einheit bilden würden, und folglich der
Kanton Solothurn als erstanhebende Behörde für den Fall zuständig sei.
Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
2.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht ge-
werbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei
der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter un-
ter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen
gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten
haben. Gemäss Art. 346 Abs. 2 und Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind in ei-
nem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo
die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61, 63 E. 1). Das
bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein einfacher
Betrug mit gewerbsmässigen Betrugsdelikten zusammentrifft, Ersterer im-
mer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt
werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit
den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d.h. wenn sie als Teilhandlun-
gen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zu-
sammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Handlun-
gen voraus (BGE 118 IV 91, 92 ff. E. 4, 108 IV 142, 144 E. 2).
Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne nicht gewerbsmässige Hand-
lung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die gewerbsmäs-
sigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unter-
scheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt
die einzelne nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen
Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als
mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die
Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zu-
erst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die
nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber
die einzelne nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen
Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die
gewerbsmässigen Delikte, so dass sie nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
den Gerichtsstand nicht zu begründen vermag. Zuständig sind dann die
Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmässigen Handlun-
gen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H.).
2.3 Im vorliegenden Fall liegt zwischen den Taten im Kanton Solothurn und
den Vorfällen in den Kantonen Bern und Graubünden mit einem Abstand
von rund einem Jahr eine relativ grosse Zeitspanne. Dieser Umstand deu-
tet darauf hin, dass die Taten keine Einheit bilden. Überdies ist auch der
modus operandi ein anderer: Bei den Taten im Kanton Solothurn ging es in
erster Linie darum, bei der B. unter falschem Namen einen Vertrag zu er-
wirken, darüber Telefonleistungen zu beanspruchen und diese hernach
nicht zu bezahlen. Die Taten in den anderen Kantonen sind vor allem da-
durch charakterisiert, dass A. von einem Hotelzimmer oder einer gemiete-
ten Ferienwohnung aus – die in ihrem Auftrag teils mit technischen Anlagen
versehen worden waren – aufwändig telefonierte und dadurch den Emp-
fänger – einen Besitzer von gebührenpflichtigen Telefonnummern – berei-
cherte, um hernach mit diesem gemeinsam die unrechtmässig erworbenen
Vermögenswerte zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Es
steht damit fest, dass die strafbaren Handlungen im Kanton Solothurn mit
den gewerbsmässigen Taten in den anderen Kantonen keine Einheit bilden
und auch einer geringeren Strafandrohung unterliegen. Nach Massgabe
der oben stehenden Ausführungen ist somit derjenige Kanton zur Strafver-
folgung und -beurteilung zuständig, der die Untersuchung bezüglich der
gewerbsmässigen Delikte zuerst angehoben hat.
3.1 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann
als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch
die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege-
ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä-
ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand-
lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan-
trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu-
ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un-
tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWE-
RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai
2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom
11. November 2004 E. 2.2).
3.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang der Strafanzeige vom 19. Dezem-
ber 2005 im Kanton Graubünden die erste Untersuchungshandlung wegen
gewerbsmässigen Betrugs dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst im
Kanton Graubünden angehoben. Dieser ist darum berechtigt und verpflich-
tet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
- Die Behörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 21. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn
- Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.