Entscheid vom 15. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons,
Gesuchsteller
gegen
-
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons,
-
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279
Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.31
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2005 an das Untersu-
chungsrichteramt Bern-Mittelland erstattete Dr. phil. B. Strafanzeige gegen
A. wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. In tatsächlicher
Hinsicht liess B. ausführen, er sei Inhaber der Ferienanlage C. in Z., Brasi-
lien, welche von A. geführt werde. A. habe dabei als Geschäftsführer zu-
sammen mit einem weiteren brasilianischen Angestellten trotz und entge-
gen klaren Weisungen den Hotelgästen Minderjährige angeboten. Im Wis-
sen um den Sextourismus sei er ausdrücklich auf diese Problematik hinge-
wiesen worden. Das Verhalten von A. habe zur Schliessung des gesamten
Betriebes geführt, was einen Schaden von CHF 265'000.-- verursacht ha-
be. A. habe sich dem Strafverfahren in Brasilien entzogen und halte sich
mutmasslich wieder in der Schweiz auf.
Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ersuchte den Rechtsver-
treter von B. am 25. August 2005 um weitere Auskünfte und Unterlagen.
Am 29. September und 13. Oktober 2005 liess B. Unterlagen betreffend
das Ferienressort sowie zum Vorfall „Brasilien“ in portugiesischer Sprache
einreichen.
B. Am 13. Januar 2006 gelangte der Stellvertretende Generalprokurator des
Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Klä-
rung des Gerichtsstands. Er wies darauf hin, dass A. Wohnsitz im Kanton
Zürich genommen habe, weshalb der Kanton Bern bereits zuvor mit dem
Kanton Zürich bezüglich des Gerichtsstands Kontakt aufgenommen habe.
Massgeblich sei nicht der Wohnsitz des Tatverdächtigen, sondern der Ort
des Erfolgseintritts (BE act. 2 und 3). Nachdem der Anzeiger im Kanton
Aargau wohne und von dort aus sein Geschäft betreibe, ersuche er um
Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (BE act. 4).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau antwortete am 27. Januar
2006 und erklärte, sie gehe damit einig, dass es sich bei der ungetreuen
Geschäftsbesorgung um ein Erfolgsdelikt handle und daher der Ort des
Schadenseintritts entscheidend sei, sofern dieser in der Schweiz liege. Wo
dies sei, könne noch nicht gesagt werden, weshalb die Untersuchungsak-
ten retourniert würden. In der Folge erklärte sich der Kanton Aargau bereit,
die Frage des Orts des Schadenseintritts abzuklären (BE act. 7 und 8). Das
damit beauftragte Bezirksamt Baden versuchte daraufhin vergeblich, über
den Rechtsvertreter von B. zu weiteren Informationen zu gelangen. B. er-
klärte, weil in Brasilien vor Ort weitere Abklärungen im Gange seien, habe
er sich entschlossen, die Strafanzeige vorläufig zu sistieren.
Das Bezirksamt Baden informierte über diese Ergebnisse die Generalpro-
kuratur des Kantons Bern. Der Stellvertretende Generalprokurator schlug
darauf am 24. August 2006 dem Kanton Aargau vor, den Gerichtsstand
vorläufig anzuerkennen, unter Vorbehalt neuer Ergebnisse (BE act. 24).
Die Staatsanwältin des Kantons Aargau äusserte sich dazu nicht und ver-
sprach weitere Nachfragen, worauf der Stellvertretende Generalprokurator
am 30. August 2006 die Anerkennung oder Rücksendung der Akten
zwecks Gerichtsstandsklärung über das Bundesstrafgericht verlangte (BE
act. 25 und 26).
C. Mit Eingabe vom 25. September 2006 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern,
es sei das Verfahrensdossier des Kantons Aargau zu edieren und dieser
sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung von
A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durchzuführen (act. 1). Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schloss sich in ihrer Gesuchs-
antwort vom 4. Oktober 2006 dem Antrag auf Zuweisung des Gerichts-
stands an den Kanton Aargau an (act. 4), während die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau in ihrer Gesuchsantwort vom 6. Oktober 2006 Antrag
auf Nichteintreten stellte (act. 5).
In seiner Gesuchsreplik hielt der Stellvertretende Generalprokurator an sei-
nen Anträgen fest (act. 9). Der Kanton Aargau verzichtete auf eine Duplik
(act. 12). Der Kanton Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachstehend insoweit eingetre-
ten, als dies erforderlich erscheint.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum
Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB
i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung
für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über
den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaus-
tausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 195 N. 599). Eine
Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die handelnden kantonalen
Behörden sind vorliegend nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen be-
rechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄN-
ZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Soweit der Gesuchsteller um Edition der Akten des Gesuchsgegners 1 er-
sucht, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden, nachdem diese Akten
mit der Gesuchsantwort eingereicht worden sind.
1.3 Der Meinungsaustausch ist im vorliegenden Fall insofern abgeschlossen,
als der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 2 einen Meinungsaustausch
durchgeführt haben, sie sich einig geworden sind und der Gesuchsgeg-
ner 1 davon unterrichtet wurde. Zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge-
suchsgegner 1 fand in der Folge ein weiterer Meinungsaustausch statt.
Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 30. August 2006 eine um-
gehende, mindestens vorläufige Anerkennung verlangte, andernfalls er den
Weg der Gerichtsstandsbestimmung über das Bundesstrafgericht suchen
wolle. Der Gesuchsgegner 1 weigerte sich dem statt zu geben. Vielmehr
machte und macht der Gesuchsgegner 1 geltend, die Frage des Ortes des
Erfolgseintritts bedürfe vorerst einer genaueren Klärung. Entsprechend
stellt er sich auf den Standpunkt, der Gerichtsstand könne im heutigen
Zeitpunkt nicht bestimmt werden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutre-
ten sei.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Gerichts-
stand aufgrund der vorhandenen Aktenlage bestimmen lässt. Auf das Ge-
such um Bestimmung des Gerichtsstands ist daher einzutreten.
2.1 Die beteiligten Kantone haben sich zur Bestimmung der Zuständigkeit aus-
schliesslich auf den gegen A. erhobenen Vorwurf der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung konzentriert, haben dabei ein Inlanddelikt (Art. 7 Abs. 1
StGB) angenommen, indem sie davon ausgingen, der Schaden der mut-
masslichen ungetreuen Geschäftsbesorgung sei in der Schweiz eingetreten
und der mutmassliche Erfolgsort liege damit in der Schweiz. Ob dies tat-
sächlich der Fall ist, kann aus den nachfolgenden Überlegungen offen blei-
ben.
Bereits mit der Strafanzeige wurde in tatsächlicher Hinsicht der Verdacht
geäussert, A. habe in Brasilien Minderjährige zur Prostitution zugeführt, es
werde deswegen in Brasilien ein Strafverfahren geführt und A. sei geflüch-
tet und wieder in der Schweiz. Am 29. September 2005 reichte der Rechts-
vertreter von B. einen Zeitungsartikel, die „Denuncia“ einer Justizbehörde
sowie zwei weitere mutmasslich amtliche Dokumente unter der Prozess-
nummer „01.2865/05“ ein. Eine kursorische Durchsicht derselben mit einem
portugiesischen Dolmetscher hätte sogleich und ohne grössere Weiterun-
gen ergeben, dass darin der Vorwurf erhoben wurde, die Täterschaft habe
vierzehnjährige Frauen mit Alkohol gefügig gemacht, mit dem Taxi zum
fraglichen Ferienressort verbracht und sie dort Touristen sexuell zur Verfü-
gung gestellt. Eines der (minderjährigen) Mädchen sei dabei vergewaltigt
worden. A. selbst soll an dieser Vermittlung aktiv beteiligt gewesen sein
und darüber hinaus auch selbst sexuelle Handlungen mit solchen Mädchen
begangen haben (u.a. BE Beilage 3 zur 1. ANZ-Ergänzung, 2. Dokument,
S. 7). Die verschiedenen Dokumente enthalten zum Teil Wiedergaben aus
Protokollen sowie Detailangaben (z.B. Zeitpunkt der Rückverbringung der
Opfer).
Schon eine einfache Durchsicht der Akten ergibt somit mindestens einen
Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 StGB sowie auf Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195
Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der Förderung der Prostitution ist mit einer
höheren Strafdrohung (Zuchthaus bis zu zehn Jahren) bewehrt als selbst
der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss
Art. 158 StGB. Bei diesen mutmasslichen Sexualdelikten handelt es sich
um Auslandtaten eines Schweizers im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 StGB, welche
sowohl am Begehungsort (siehe die eingereichte Dokumentation, insbe-
sondere Beilage 3 zur 1. ANZ-Ergänzung, 1. Dokument) als auch in der
Schweiz strafbar sind. A. hält sich zudem in der Schweiz auf und kann als
Schweizer nicht ausgeliefert werden. Die Parteien können sich im Übrigen
auch nicht darauf berufen, sie hätten bis dato keine Kenntnisse des ge-
nannten Tatvorwurfs gehabt. Dies gilt auch für den Gesuchsgegner 2. Be-
reits bei der Anfrage des Gesuchstellers an ihn lagen die oben erwähnten
Akten bei. Dazu kommt, dass die Anfrage an das Bundesamt für Justiz vom
10. Januar 2006 betreffend Personensicherheitsüberprüfung an die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ging. Dieser Anfrage lag eine Inter-
polmeldung (in Portugiesisch) bei, welche von „prostitution de menores“
spricht, was auch ohne vertiefte portugiesische Kenntnisse verstanden
werden kann (BE act. 5 samt Beilagen).
2.2 Auszugehen ist deshalb davon, dass, neben einer mutmasslichen Inlandtat
(Erfolgseintritt in der Schweiz), mehrere Auslandtaten unter die schweizeri-
sche Strafgerichtsbarkeit fallen. Bei einer derartigen Konstellation stellt sich
die Frage, ob die Inlandtat im Sinne eines generellen Vorrangs den Ge-
richtsstand definiert und die Auslandtat diesem folgt.
SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., S. 67 N. 208 f.) bezeichnen den Gerichtsstand
des Art. 348 StGB als im Verhältnis zum Gerichtsstand des Art. 346 StGB
für subsidiär. In dieser absoluten Form kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden. Art. 348 StGB bietet einen Auffanggerichtsstand, wenn ein örtli-
cher Anknüpfungspunkt in der Schweiz überhaupt fehlt. Daraus kann aber
nicht geschlossen werden, auch bei Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen, unter denen sich Inland- wie Auslanddelikte befinden, müsse
die Inlandtat in jedem Fall und unabhängig der konkreten Umstände den
Gerichtsstand bestimmen. Eine derartige Lösung kann für gewisse Konstel-
lationen gerade nicht sachgerecht sein. So wäre es beispielsweise wenig
sinnvoll, wenn ein geringfügiges inländisches Strassenverkehrsdelikt an ir-
gendeinem Ort in der Schweiz eine Zuständigkeit für ein im Ausland be-
gangenes schweres Delikt begründen würde. Der Ort der SVG Widerhand-
lung bildet (unter Umständen) keinen besonders geeigneten Gerichtsstand
für die Verfolgung der Auslanddelikte. Bei schweren Auslandtaten stellt der
Wohnsitz (anders etwa als der Heimatort nach Art. 348 StGB) einen geeig-
neteren Anknüpfungsort dar als ein zufälliger Inlandgerichtsstand für ein
untergeordnetes Delikt. Es erscheint deshalb bei derartigen speziellen
Konstellationen in Anwendung von Art. 262 f. BStP angezeigt, in einem ers-
ten Schritt zu bestimmen, welche Straftat aufgrund ihrer Schwere bzw. ihrer
Besonderheiten für einen der beiden Gerichtsstände spricht.
2.3 Vorliegend verhält es sich wie folgt: Schwerste in Frage kommende Tat bil-
det die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB. Dabei handelt es
sich um Sachverhalte, die (immer im Sinne eines Tatverdachts) sich in
Brasilien zugetragen haben, für die ein in der Schweiz lebender Schweizer
gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB der Schweizer Strafgerichtsbarkeit unterliegt und
bei der sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Art. 348 StGB bestimmt.
Gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem
Wohnort in der Schweiz, sofern ein solcher besteht. A. hat gemäss der Ant-
wort der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2006 (BE act. 3)
Wohnsitz in Y., was sich gemäss einer Anfrage wegen Personensicher-
heitsprüfung bestätigt.
Während für die Abklärung der Inlandtat der zur Zeit noch nicht bestimmba-
re Erfolgsort vorgegeben wäre, in Anbetracht der konkreten Konstellation
(mutmasslicher Ausführungsort Brasilien) jedoch gegenüber dem (echten)
Wohnort keine praktischen Vorteile bietet, überwiegen für die Abklärung
der Auslandtat die Vorteile des Gerichtsstands des Wohnsitzes. In Anwen-
dung von Art. 262 f. BStP ist deshalb dieser Gerichtsstand demjenigen der
Inlandtat vorzuziehen.
Die örtliche Zuständigkeit liegt somit beim Gesuchsgegner 2. Dieser ist zur
Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und verpflichtet zu erklären.
- Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
-
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.