Entscheid vom 10. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter, Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Gegenstand
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG
i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2005.14
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der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. (recte: 10.) Mai 2005 bei der Be-
schwerdekammer sinngemäss die Revision des Entscheides vom 20. April
2005 und unter anderem den Ausstand mehrerer Richter (Emanuel
Hochstrasser, Andreas J. Keller, Walter Wüthrich, Tito Ponti) und Gerichts-
schreiberinnen (Joséphine Contu, Petra Williner) des Bundesstrafgerichts
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (act. 1,
S. 1 f.);
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die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Geschäftsnummer
BA.2005.7) auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und die Ange-
legenheit dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur weiteren Überprü-
fung überwiesen hat (act. 2);
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das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Ge-
suchstellers mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht eingetreten ist;
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damit in der eingangs erwähnten Besetzung über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege befunden werden kann;
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das Bundesstrafgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten gewährt und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben
kann (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG);
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als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe-
gehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägun-
gen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304,
306 f. E. 2c);
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massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde;
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eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kos-
tet;
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sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird, beurteilt, ob im Einzelfall genügende Er-
folgsaussichten bestehen;
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der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache sinngemäss die
Revision des eingangs erwähnten Entscheides verlangt;
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die Revision eines Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) nur aus den im Gesetz
genannten Gründen zulässig ist;
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der Gesuchsteller in seiner Eingabe lediglich pauschale, nicht weiter sub-
stantiierte Vorwürfe erhebt, die das Vorliegen von Revisionsgründen als
äusserst zweifelhaft erscheinen lassen;
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sich eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei dieser
Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht zu einem Revisionsgesuch
entschliessen würde;
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das Begehren des Gesuchstellers damit im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als aussichtslos beurteilt werden muss;
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das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demgemäss abzuweisen ist,
wobei die Frage nach der Bedürftigkeit des Gesuchstellers offen bleiben
kann;
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dem Gesuchsteller mit vorliegenden Entscheid Frist bis 22. August 2005
zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- angesetzt wird, ver-
bunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten wird;
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die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben,
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Bellinzona, 10. August 2005
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.