Legal aid refused for lack of proof of indigence and hopelessness

BG.2005.10_ABundesstrafgericht / Beschwerdekammer25.07.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. applied for legal aid in a revision-related proceeding before the Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court. The chamber held that he had not substantiated indigence: his filing lacked current, complete documentation of income, assets, debts, and living expenses, and old judgments were irrelevant to his present financial situation. It further held that the intended revision was hopeless because no statutory revision ground was invoked or otherwise apparent. Legal aid was refused, the CHF 500 advance on costs remained due, and A. was given until 5 August 2005 to pay it, failing which the application would not be entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 152 OG; legal aid requires both proven indigence and non-frivolous prospects of success; the applicant must substantiate his financial situation comprehensively and coherently, with current documentation of income, assets, liabilities, and necessary living expenses. If the submissions leave an incomplete or contradictory picture, the request may be dismissed for insufficient substantiation. Moreover, legal aid is unavailable where the underlying motion is objectively hopeless, i.e. where the chances of success are markedly lower than the risk of loss and a self-financing party would not reasonably litigate (consid. 1.1–1.3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 25. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Partei

A., Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2005.10

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 17. März 2005 (Verfahrensnummer BG.2005.7) trat die Beschwerdekammer auf eine Beschwerde von A., der B. AG und der C. AG, beide in Liquidation, um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen D. et al. nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- unter solidarischer Haftbarkeit.

B. A. und die B. AG in Liquidation wenden sich mit vom 22. April 2005 datie- render und als „Revisionsklage“ bezeichneten Eingabe (Eingang 27. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen unter anderem, „es sei der Entscheid vom 17.3.2005 der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Prozess-Nr. BG.2005.7 betreffend Dispo- sitiv 1 – auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – innert 10 Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen (...) zu überweisen“ (act. 1, S. 3).

Mit Schreiben vom 27. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 9. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2).

Mit Eingabe vom 7. Mai 2005 (Eingang 10. Mai 2005) stellte A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4), weshalb ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (act. 5) das entspre- chende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist (act. 7).

Auf die Ausführungen der Partei sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine ab- weichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstraf- gericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Ge- richtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstraf-

  • 3 -

gericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, wel- che die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbrin- gen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbe- darfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, an- dererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des not- wendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umstän- den Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).

Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).

  • 4 -

1.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Gesuchsteller der ihm obliegen- den Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachge- kommen ist. Trotz dem Hinweis im Formular, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weite- res abgewiesen werden können (act. 7, S. 2), und der ausdrücklichen Auf- forderung im Schreiben der Beschwerdekammer vom 12. Mai 2005 (act. 5), das Formular vollständig auszufüllen und samt den darin genannten Unter- lagen zu retournieren, hat der Gesuchsteller seiner Eingabe lediglich die Kopie einer Zahlungsanweisung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 4. Februar 2005 über Fr. 2'529.-- (act. 7.1) und einen Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Dezember 1987 sowie des Bundesge- richts vom 20. September 1988 (act. 7.2) beigelegt. Weder wurden Belege zu den behaupteten Schulden von Fr. 600'000.-- sowie den Steueraus- stände von Fr. 7'905.-- noch zu den geltend gemachten Auslagen einge- reicht. Auch aus den vorgelegten, 17 bzw. 18 Jahre alten Entscheiden kann zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr in Bezug auf die Bedürftigkeit des Ge- suchstellers geschlossen werden (das Urteil des Bundesgerichts äussert sich im Übrigen nicht zur Bedürftigkeit als solcher). Das Gesuch ist damit wie angedroht abzuweisen.

1.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte im Übrigen auch auf- grund der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nicht ent- sprochen werden. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nach- folgenden Erwägungen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird.

Vorliegend verlangt der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Haupt- sache die Revision des eingangs erwähnten Entscheides. Die Revision ei- nes Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller äussert sich hierzu in seiner Eingabe in keiner Weise. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin allenfalls ein Revi- sionsgrund zu sehen wäre. Das Vorliegen eines solchen erscheint vielmehr

  • 5 -

als äusserst zweifelhaft. Eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügen- de Partei würde sich bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht zu einem Revisionsgesuch entschliessen. Das Begehren des Gesuchstel- lers muss damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aus- sichtslos beurteilt werden.

1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird mit vorliegendem Ent- scheid Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Bei Säumnis wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

  1. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
  • 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 wird abgewiesen.

  2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kosten- vorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

legal aidindigencehopelessnesscost advancerevisionsubstantiationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A. was entitled to legal aid for court costs in case BG.2005.10

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because A. failed to sufficiently disclose and document his financial situation.

Extrahierte Begründung

The applicant bears the burden of substantiating indigence with coherent, complete documents. The file did not show current expenses, debts, taxes, income, or assets in a convincing way; outdated decisions could not prove present indigence.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid could be granted despite the merits of the revision request

Extrahierter Entscheid

Legal aid was also denied because the underlying revision request was hopeless.

Extrahierte Begründung

Revision of a decision of the Criminal Appeals Chamber is only admissible on statutory grounds. The applicant did not invoke any such ground, and none was apparent; a financially able party would not reasonably pursue the request.

Kernrechtsfrage

Whether A. had to pay the advance on costs by 5 August 2005

Extrahierter Entscheid

A. was given a deadline until 5 August 2005 to pay the CHF 500 cost advance, failing which the request would not be entered into.

Extrahierte Begründung

Because legal aid was refused, the previously ordered advance remained due.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.