Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2019.18
Sachverhalt:
A. Infolge des im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2019 ge- äusserten Verdachts, dass im Lokal «Bar B.» in Z. illegal Spielbankenspiele angeboten würden (act. 1.3), erliess der Direktor der Eidgenössischen Spiel- bankenkommission (nachfolgend «ESBK») am 1. November 2019 wegen des dringenden Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) einen Durchsuchungsbefehl (act. 1.4). Am 7. November 2019 führte die ESBK mit der Kantonspolizei Zü- rich und der Stadtpolizei Z. in den Räumlichkeiten der «Bar B.» eine Haus- durchsuchung durch. Dabei stellte sie u.a. das im Eigentum von A. stehende Mobiltelefon (U28699) sicher. Mit Einverständnis von A. und im Beisein einer Übersetzerin sichtete die ESBK den Inhalt des Mobiltelefons (act. 1.1).
B. In der Folge befragte die ESBK A. am 7. November 2019 als beschuldigte Person. Nachdem die ESBK A. auf das Siegelungsrecht hingewiesen hat, teilte sie ihr mit, dass auf dem Mobiltelefon fallrelevante Nachrichten festge- stellt worden seien, weswegen sie es zu beschlagnahmen beabsichtige. Da- raufhin verlangte A. die Siegelung ihres Mobiltelefons (act. 1.9).
C. Die ESBK gelangte mit Eingabe vom 15. November 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht im Verfahren Nr. 62-2019- 095 um Ermächtigung, das am 7. November 2019 sichergestellte Mobiltele- fon (U28699) von A. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 18. November 2019 wurde A. zur Einreichung einer Ge- suchsantwort eingeladen (act. 2). Das per Einschreiben versendete Schrei- ben vom 18. November 2019 wurde dem Gericht am 29. November 2019 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert (act. 3). Die erneute Zustellung des Schreibens vom 18. November 2019 an A. erfolgte am 2. Dezember 2019 mit A-Post Plus (act. 4). A. liess sich zum Entsiegelungsgesuch der ESBK nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Bundesgesetz über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidge- nössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Die auf Mobilte- lefonen gespeicherten Daten unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis,
weshalb Rechtsschutz mittels Siegelung des sichergestellten Geräts ver- langt werden kann (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6).
2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra- che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und rund eine Woche nach der Siegelung des Mobiltelefons eingereicht worden. Als Eigentümerin des sichergestellten Mobiltelefons durfte die Gesuchsgegnerin dessen Sie- gelung verlangen. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, wes- halb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.
3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine
Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
3.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Ver- fügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspie- len Personen zur Verfügung stellt (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder ban- denmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS). Spielbanken- spiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenste- hen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).
3.3 Die Untersuchung befindet sich im Anfangsstadium und obschon die Ge- suchstellerin bisher nur wenige Ermittlungshandlungen vorgenommen hat und die befragten Personen in Bezug auf die in der «Bar B.» aufgestellten PC-Stationen inhaltlich keine Aussagen gemacht haben, ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Dieser ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2019 sowie dem Protokoll der Hausdurchsuchung vom 7. November 2019. Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2019 wurde ausgeführt, dass eine in einer anderen Sache beschuldigte Person anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2019 angegeben habe, in der «Bar B.» beim illegalen Glücksspiel gewonnen zu haben und dort regelmässig Spielbankenspiele zu spielen. Weiter habe die beschuldigte Person der Polizei ein Foto von einem PC-Bildschirm gezeigt, auf welchem ein Glücksspiel des Programms «Vegas» zu sehen gewesen sei (act. 1.3, S. 1). Dass das Vegas-Spiel als ein Spielbankenspiel gilt, wird angesichts der rechtskräftigen Feststellungsverfügung der Gesuchstellerin in Bezug auf deren Qualifikation als Glücksspielautomaten im Sinne des frü- her geltenden Art. 3 Abs. 2 SBG (act. 1.11) von der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS vor, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften bzw. unter dem hier gegenständlichen Mobilte- lefon Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rah- men des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versie- gelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «po- tenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Auf- zeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bun- desgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3).
Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Ent- siegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinte- ressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom In- haber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen- stände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungs- strafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2–3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).
4.2 Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, besteht der Verdacht, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon sachdienliche Informationen befinden könnten. Die Servicemitarbeiterin der «Bar B.», C., gab anlässlich der Befra- gung vom 7. November 2019 an, dass die Gesuchsgegnerin für die Führung des Betriebs verantwortlich sei bzw. sie ihr Anweisungen erteilt habe. Weiter gab sie an, dass D. der Inhaber der «Bar B.» sei (act. 1.8, S. 3). Die Ge- suchsgegnerin bestätigte gegenüber der Polizei, die Geschäftsführerin und Servicemitarbeiterin des Lokals «Bar B.» zu sein (act. 1.9, S. 3). Aufgrund
der ersten Sichtung des hier gegenständlichen Mobiltelefons stellte die Ge- suchstellerin WhatsApp-Nachrichten zwischen der Gesuchsgegnerin und «d.» vom 16. Oktober 2019 fest, in denen von einer Geldsumme in Höhe von Fr. 4'050.-- die Rede gewesen sei. Bei «d.» handelt es sich wohl um oben erwähnten D., der im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2019 als Geschäftsführer und Patentinhaber der «Bar B.» aufgeführt wird (act. 1.3). Entsprechend kann das sichergestellte Mobiltelefon über allfällige Einnahmen aus illegalen Spielbankenspielen und insbesondere den Aufstel- ler der Geräte Aufschluss geben. Somit ist das sichergestellte Mobiltelefon der Gesuchsgegnerin verfahrensrelevant. Die Gesuchsgegnerin gab weder anlässlich der Siegelung noch im vorliegenden Verfahren an, welche Ge- heimnisschutzinteressen der Entsiegelung ihres Mobiltelefons entgegen- stünden und Entsiegelungshindernisse darstellen würden. Solche sind ge- stützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons ist in Anbetracht des zu untersuchenden Vergehens gegen das Geldspielgesetz zudem verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die ESBK ist zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon (U28699) der Ge- suchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, das sichergestellte Mobiltelefon (U28699) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 8. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).