Beschluss vom 20. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin
gegen
A.,
B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B E . 201 5.1 1-12
Sachverhalt:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ab- gabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1).
Im Rahmen dieses Strafverfahrens sollten am 20. Oktober 2015 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV die auf A. lautenden Schliessfächer bei der Bank C. durchsucht werden. Da A. Einsprache gegen diese Durchsuchung erhob, wurde der Inhalt des obgenannten Schliessfa- ches versiegelt. Gleichentags sollte ein Schliessfach lautend auf B. bei der Bank D. durchsucht werden. Hierbei wurde ebenfalls Einsprache erhoben, worauf auch der Inhalt dieses Schliessfaches durch die ESTV versiegelt wurde (act. 1).
In der Folge gelangt die ESTV mit Gesuch vom 9. November 2015 an das hiesige Gericht und beantragt was folgt (act. 1):
„Es sei die Entsiegelung, Durchsuchung und Sicherstellung folgender Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen:
Des am 20. Oktober 2015 in der Bank C. versiegelten Inhalts des Schliessfaches Nr. 1.
Des am 20. Oktober 2015 in der Bank D. versiegelten Inhalts des Schliessfaches N. 2.“
Mit Gesuchsantwort vom 9. Dezember 2015 beantragen die Ehegatten A. und B., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Folgendes (act. 6):
„1. Dem Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 9.11.2015 sei unter dem Vorbehalt von Antrag-Ziff. 2 stattzugeben.
Eventuell sei die ESTV richterlich anzuweisen, nach Massgabe von Antrag Ziff. 2 die Triage vorzunehmen und die Bargeldbestände heraus- zugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ergänzte Rechtsanwalt Felix Bar- mettler seine obgenannte Gesuchsantwort, ohne jedoch die Anträge zu än- dern (act. 8).
Mit Replik vom 11. Januar 2016 beantragt die Gesuchstellerin was folgt (act. 12):
„Aus diesen Gründen beantragen wir, die Durchsuchung des am 20. Ok- tober 2015 versiegelten, auf A. lautenden Schrankfachs bei der Bank C. zu genehmigen.
Auf eine Aufrechterhaltung der Sperre des auf B. lautenden Schrank- fachs bei der Bank D. wird verzichtet.“
In der Folge wurde die Replik den Gesuchsgegnern am 8. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 13) und sie wurden am 13. September 2016 zur Stellungnahme eingeladen (act. 15). Am 26. September 2016 reichten diese eine Stellungnahme zur Gesuchsreplik ein (act. 16), welche der Gesuchstel- lerin am 27. September 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Mit der Replik vom 11. Januar 2016 hat die Gesuchstellerin ihr Entsiege- lungsgesuch insoweit zurückgezogen, als sie die Entsiegelung vom Inhalt des Schliessfaches bei der Bank D. beantragte. Mithin ist das Entsiegelungs- verfahren diesbezüglich zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuches als erledigt abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4 betreffend Rückzug der Beschwerde).
3.1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt wer- den (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Wohnungen und andere Räume dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen. Im weiteren ist die von der zuständigen kantona- len Behörde bezeichnete Amtsperson beizuziehen, die darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
3.2 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts- geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde) die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
3.3 Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutz- interessen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Ge- genstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafpro- zessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77
E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Die gebotene Ausscheidung der geheimnisgeschützten Unterlagen und die ent- sprechende Triage der sichergestellten Unterlagen ist durch den Entsiege- lungsrichter vorzunehmen, der dafür (nötigenfalls) sachverständige Perso- nen beiziehen kann (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO).
3.4 Die Gesuchsgegner haben in ihrer Gesuchsantwort festgehalten, dass sie sich der Durchsuchung des Inhalts des zur Diskussion stehenden Schliess- fachs nicht widersetzen. Mithin hat die diesbezügliche Einsprache als zu- rückgezogen zu gelten. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Ge- suchsgegner ohnehin weder bei ihrer Einsprache noch in der Gesuchsant- wort Geheimnisschutzinteressen geltend gemacht haben und dadurch ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Diese dient der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2; KELLER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N. 43a).
3.5 Nach dem Gesagten ist das hiesige Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1 zufolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abzuschreiben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank D. Nr. 2 wird zufolge Rückzug des Entsiegelungsgesuches als erledigt abgeschrieben.
Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf den Antrag der Gesuchsgegner, wonach das Bargeld aus dem Schliess- fach Nr. 1 bei der Bank C. herauszugeben sei, wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Entschädigung zugespro- chen.
Bellinzona, 24. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).