Standing to seal bank documents in administrative criminal proceedings

BE.2011.1Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer04.07.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Swissmedic sought permission to search bank documents that Bank A. SA had submitted under seal in an administrative criminal investigation concerning suspected violations of the Therapeutic Products Act. The Federal Criminal Court held that only the holder of the papers may invoke sealing under Art. 50(3) VStrR. Because the bank merely acted to protect the account holder's interests and did not assert its own secrets, its objection was inadmissible. The court therefore declined to enter into the sealing request and imposed no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 3 VStrR; Einsprache gegen die Durchsuchung steht nur dem Inhaber der Papiere zu. Bankunterlagen, die sich im Besitz der Bank befinden und von ihr herauszugeben sind, können nur durch die Bank selbst versiegelt werden; die Kontoinhaberin ist nicht Inhaberin dieser Unterlagen. Eine ausschliesslich im Interesse der Kontoinhaberin erhobene Einsprache ist unzulässig und vom Vollzugsorgan mittels Verfügung abzuweisen; das Entsiegelungsgesuch ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2-1.5). Mangels Eintretens sind in der Regel keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG analog).

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 4. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Joséphine Contu und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

SWISSMEDIC,

Gesuchstellerin

gegen

BANK A. SA,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2011.1

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Sachverhalt:

A. Swissmedic führt gegen B., C. und gegen unbekannte Täterschaft eine ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arz- neimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Im Rahmen dieser Untersuchung wies Swissmedic mit Verfügung vom 13. Mai 2011 die Bank A. SA u. a. an, alle ihre Bankbeziehungen mit der Gesell- schaft D. LP mit Sitz in Z. offen zu legen und ihr eine Reihe diese Bankbe- ziehungen betreffender Unterlagen herauszugeben (act. 1.1). Mit Schrei- ben vom 27. Mai 2011 kam die Bank A. SA diesen Aufforderungen zwar nach, reichte die angeforderten Unterlagen jedoch in versiegelter Form ein und erhob im Begleitschreiben sinngemäss Einsprache gegen deren Durchsuchung: „In considerazione del divieto di informazione disposto al pto. 4 dell’ordine, onde tutelare il diritto di ricorso della società coinvolta nell’inchiesta da Voi condotta, le citate informazioni vengono trasmesse sotto suggello, in applicazione dell’art. 50 cpv. 3 DPA“ (act. 1.2).

B. Hierauf gelangte Swissmedic mit Gesuch vom 10. Juni 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei ihr zu ge- statten, die ihr von der Einsprecherin am 27. Mai 2011 zugesandten Unter- lagen über deren Bankverbindung Nr. 1, lautend auf D. LP, Z., zu durchsu- chen, unter Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt Swissmedic, es sei über das vorliegende Gesuch ohne Anhörung der Einsprecherin und der Beschuldigten, eventualiter ohne Anhörung der Beschuldigten, zu be- finden (act. 1).

Die Bank A. SA verzichtete in ihrer Gesuchsantwort vom 24. Juni 2011 auf weitergehende Ausführungen in materieller Hinsicht und auf Antragstellung (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde Swissmedic am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig ver- siegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin ist zur Einsprache gegen die Durchsu- chung nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1; der Hinweis der Gesuchstellerin auf den bei HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 125, angeführten BGE 104 IV 125 E. 1 ist durch die erwähnte Rechtsprechung überholt worden).

1.3 Vorliegend geht es um Unterlagen, welche bei der Gesuchsgegnerin (der Bank) vorhanden und von dieser herauszugeben waren, weshalb die Bank – und nur diese – als Inhaberin der Papiere im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR anzusehen ist. Im vorliegenden Fall kann die Siegelung deshalb ausschliesslich seitens der Gesuchsgegnerin verlangt werden und nicht durch die D. LP, welche zwar Kontoinhaberin, nicht aber Inhaberin der vor- liegend in Frage stehenden Bankunterlagen ist.

1.4 Die Gesuchsgegnerin hat die entsprechenden Unterlagen mit Begleit- schreiben vom 27. Mai 2011 (act. 1.2) bei der Gesuchstellerin in versiegel- ter Form eingereicht. Im Begleitschreiben führte die Gesuchsgegnerin aus, dass sie dieses Vorgehen zum Schutze des Beschwerderechts der von der Strafuntersuchung betroffenen Gesellschaft wähle. Weder im erwähnten Begleitschreiben noch in der Gesuchsantwort (act. 3) hat die Gesuchsgeg- nerin das Vorliegen von der Durchsuchung entgegen stehenden Amts- oder Berufsgeheimnissen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR oder von ei- genen Privat- bzw. Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht, auf welche bei der Durchsuchung der Unterlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Dieses Vorgehen kann nur so verstanden werden, dass sie nicht in eigenem Namen und in eigenem Interesse, sondern in demjenigen der Kontoinhaberin handelte, welcher gegen die Durchsuchung der Unter- lagen gerade keine Einsprachemöglichkeit zusteht. Die Gesuchstellerin

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hätte diese unzulässige, weil ausschliesslich im Interesse der Kontoinhabe- rin erhobene Einsprache der Gesuchsgegnerin mittels einer Verfügung ab- weisen müssen (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.3; mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 5; vgl. zur selben Thematik im Geltungsbereich der neuen StPO THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 32; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 43).

1.5 Die Gesuchstellerin hat das von der Gesuchsgegnerin angebrachte Privat- siegel nach dem Gesagten zu Unrecht als verbindlich eingestuft und das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestellt. Auf dieses ist aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres be- rechtigt, das Privatsiegel der Gesuchsgegnerin zu brechen, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Swissmedic
  • Bank A. SA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bank had standing to oppose disclosure by sealing the requested documents.

Extrahierter Entscheid

Only the holder of the papers may object to the search; the bank could not seal the documents in the account holder's interest alone.

Extrahierte Begründung

The documents were held by the bank and had to be produced by it, so the bank was the holder of the papers under Art. 50(3) VStrR. D. LP, as account holder, was not entitled to object to the search of the bank documents. The bank did not invoke its own secrets or interests.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged because the applicant's filing was not entered into.

Extrahierte Begründung

Given the outcome, the court waived costs by analogy to Art. 66(1) and (4) BGG.

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