Seizure sealing dispute dismissed as moot

BE.2010.18,BE.2010.19Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer06.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court’s I. Complaint Chamber dealt with an unsealing request by the Federal Tax Administration in a special tax investigation for suspected serious tax offenses. After the respondents withdrew their objections to the search of sealed items, the court held that the proceedings had become moot and ordered them struck from the docket. In light of the authority’s assurance that confidentiality concerns would be respected, the court did not levy court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 50 Abs. 3 VStrR; unsealing proceedings become moot once the sealing objections are withdrawn. If the request for unsealing no longer serves any practical purpose, the court removes the matter from the docket without a substantive ruling. Court costs may be waived where the applicant’s conduct shows due regard for the protected confidentiality interests and no allocation of costs is justified by the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 6. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

  1. A. AG,
  2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2010.18, BE.2010.19

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Gesuchstellerin gegen C. und gegen D. sowie gegen die E. AG, die F. AG und die Gesuchsgegnerin 1 eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen (act. 1.1);

  • sie am 9. Juni 2010 in Z., an welcher Adresse nebst der Gesuchsgegne- rin 1 auch die nicht beschuldigte Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz hat, eine Hausdurchsuchung vornahm, anlässlich derer eine Reihe von Unterlagen und elektronischer Daten sichergestellt und auf Einsprache der Gesuchs- gegnerinnen hin versiegelt wurden (act. 1.2);

  • die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 27. September 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 9. Juni 2010 bei den Gesuchsgegnerinnen sicher- gestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen (act. 1);

  • die Gesuchsgegnerinnen je mit Schreiben vom 30. September 2010 an die Gesuchstellerin ihre Einsprachen gegen die Durchsuchung zurückzogen, nachdem Letztere bestätigte, dass sie die Anliegen der Gesuchsgegnerin- nen auf Geheimhaltung der Unterlagen berücksichtigen werde (act. 4.1 und 4.2);

  • die Gesuchsgegnerinnen nunmehr beantragen, das vorliegende Gesuchs- verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und es sei auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten (act. 4);

  • die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 ebenfalls auf Gegenstandslosigkeit des Gesuchsverfahrens schliesst und beantragt, die Verfahrenskosten den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen (act. 5);

  • das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. die Entscheide des Bundes- strafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009; BE.2008.6 vom 1. Ju- li 2008, E. 2; BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

  • keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem die Gesuchstellerin signa- lisierte, im Rahmen der Entsiegelung auf die von den Gesuchsgegnerinnen

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gemachten Vorbehalte bzw. auf deren berechtigte Geheimhaltungsinteres- sen Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.20 vom 17. November 2009);

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und erkennt:

  1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Eidgenössische Steuerverwaltung
  • Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

unsealingsealingmootnesscourt coststax investigationconfidentialitysearch and seizure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to authorize unsealing and search of seized documents should still be decided after the objections were withdrawn.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were struck from the docket as moot because the sealing objections had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the respondents withdrew their objections, the purpose of the unsealing request fell away; the matter was therefore to be removed from the business register as no longer requiring a substantive decision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed in the moot unsealing proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The applicant had signaled that the secrecy interests raised by the respondents would be respected, so no costs were warranted.

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