Only the holder may request sealing under Art. 69 BStP

BE.2008.4Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer26.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court's Complaints Chamber held that only the holder of the documents may object to their inspection and request sealing under Art. 69 para. 3 BStP. Since the bank, not G., possessed the records, G. lacked standing. The bank's own sealing was treated as having been made solely on G.'s behalf and not in its own interest. As a result, the prosecutor's application for unsealing was not entered into. No court fees were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 3 BStP; Siegelungsrecht nur des Inhabers der Papiere. Das Einsprache- und Siegelungsrecht steht ausschliesslich dem Besitzer der herausverlangten Unterlagen zu; ein bloss wirtschaftlich Berechtigter oder Kontoinhaber ist nicht legitimiert. Erhebt der Besitzer die Einsprache lediglich im Interesse eines Nichtberechtigten, ist darauf nicht einzutreten. Die Untersuchungsbehörde hat eine unzulässige Einsprache durch Verfügung abzuweisen; wird gleichwohl ein Entsiegelungsgesuch gestellt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 219 Abs. 1 BStP). Kostenfolgen richten sich nach Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 und 68 BGG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 26. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2008.4

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 7. Januar 2008 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Geldwä- scherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) (act. 1.3). In dessen Rahmen ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2008 gegenüber der A. AG unter anderem an, ihr die gewünschten Bankunterlagen der in der Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 28. Dezember 2007 ge- nannten Bankbeziehungen – lautend auf die B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd., F. Ltd., G., H. Ltd. und I. Ltd. (act. 1.1) – sowie allfälliger weiterer Bankbe- ziehungen von G., bei welchen dieser Kontoinhaber, wirtschaftlich Berech- tigter oder Bevollmächtigter ist, herauszugeben (act. 1.4, Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1).

  1. Gegen die Editionsaufforderung in Ziff. 2 der genannten Verfügung erhob
  2. mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2008 Einspra-

che gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP, unter anderem mit dem Antrag, die von

der Editionsverfügung erfassten Papiere seien zu versiegeln und zu ver-

wahren (act. 1.6).

C. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 16. Januar 2008 wies die Bun- desanwaltschaft zwar darauf hin, dass das Recht auf Einsprache grund- sätzlich dem Inhaber der Papiere vorbehalten sei und G. nicht Inhaber der in Frage stehenden Unterlagen sei, stellte jedoch für den Fall seines Fest- haltens an der Siegelung trotzdem die Einleitung eines entsprechenden Entsiegelungsverfahrens in Aussicht (act. 1.7).

D. Am 14. Februar 2008 sandte die A. AG der Bundesanwaltschaft die einge- forderten Unterlagen mit folgender Bemerkung zu: „Da uns die Rechtsver- treter von G. baten, Ihnen die gewünschten Unterlagen versiegelt zuzustel- len, senden wir Ihnen diese in diversen mit einem Siegelband versehenen Umschlägen“ (act. 1.8).

E. Am 28. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung und Durch- suchung ein und beantragte Folgendes (act. 1):

  • 3 -
  1. a) Es sei festzustellen, dass weder den vorgenannten Gesellschaften noch den an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere G.), ein Siegelungsanspruch betreffend die Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bil- denden Unterlagen zusteht und dass weder die vorgenannten Gesellschaften noch die an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten legitimiert sind, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen.

b) Darüber hinaus sei festzustellen, dass die A. AG, als Inhaberin der Gegen- stand des vorliegenden Gesuchs bildenden Unterlagen, mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2008 keinen eigenen Siegelungsanspruch geltend machte, sondern die Siegelung lediglich auf Wunsch von Personen vornahm, denen kein solcher Anspruch zusteht.

  1. Die von der A. AG mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2008 der Bundesan- waltschaft übersandten, versiegelten Unterlagen betreffend die Kundenbezie- hung der A. AG mit den vorgenannten Gesellschaften bzw. mit G. seien zu ent- siegeln, und es sei ihre Durchsuchung zu bewilligen.

  2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnerinnen aufzuerle- gen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP kann der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung derselben Einsprache erheben mit der Folge, dass die Pa- piere versiegelt und verwahrt werden. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerde- kammer. Somit kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (TPF BB.2006.1 vom 13. Januar 2006; vgl. BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51).

1.2 Vorliegend geht es um Unterlagen, welche bei der Gesuchsgegnerin (der Bank) vorhanden und von dieser herauszugeben waren, weshalb die Bank – und nur diese – als Inhaberin der Papiere im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP anzusehen ist. Im vorliegenden Fall kann die Siegelung deshalb aus- schliesslich seitens der Gesuchsgegnerin verlangt werden und nicht durch G., welcher zwar Kontoinhaber, nicht aber Besitzer der Unterlagen ist.

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1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Frage stehenden Unterlagen mit Begleit- schreiben vom 14. Februar 2008 (act. 1.8) mit einem Siegelband versehen bei der Gesuchstellerin eingereicht, und im Begleitschreiben darauf hinge- wiesen, dass sie von den Rechtsvertretern von G. gebeten worden sei, die Unterlagen versiegelt zuzustellen. Dieses Vorgehen der Gesuchsgegnerin kann nur so verstanden werden, als sie im Auftrag von G. und in dessen Namen im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP Einsprache erhob. Sie handelte also nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern ausschliesslich im Interesse von G. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil ausschliesslich im Interesse von G. erhobene Einsprache der Gesuchsgegnerin (vgl. TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 5) mittels einer Verfügung abweisen müssen.

1.4 Obwohl die Gesuchstellerin sich über die Rechtslage im Klaren ist, hat sie das von der Gesuchsgegnerin angebrachte Privatsiegel zu Unrecht als ver- bindlich eingestuft und dies gegenüber dem Rechtsvertreter im Schreiben vom 16. Januar 2008 in Aussicht gestellt (act. 1.7). Deshalb hat die Ge- suchstellerin das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestellt. Auf dieses ist aus den genannten Gründen sowie unter Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP nicht einzutreten und die Gesuchstellerin ist berechtigt, das Privatsie- gel der Gesuchsgegnerin zu brechen, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, wel- che Papiere (und Datenträger) sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Da jedoch dem Bund in der Regel keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG), ist vorliegend auf die Erhebung von Gerichtsgebüh- ren zu verzichten.

2.2 Der Gesuchsgegnerin sind durch das vorliegende Verfahren keine Kosten verursacht worden. Von einer Parteientschädigung wird deshalb abgese- hen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

  • 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Bellinzona, 26. Juni 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Bundesanwaltschaft
  • A. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether G., as account holder but not holder of the papers, could validly request sealing under Art. 69 para. 3 BStP.

Extrahierter Entscheid

No. The right to demand sealing belongs only to the holder of the papers, not to a person who is not also in possession of them.

Extrahierte Begründung

The documents were held by the bank and had to be surrendered by it; therefore only the bank qualified as holder of the papers. G., although account holder and economically interested person, lacked standing to demand sealing.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor's application for unsealing should be admitted.

Extrahierter Entscheid

No. Because the bank's sealing was made solely on G.'s behalf and without its own sealing right, the application had to be rejected as inadmissible.

Extrahierte Begründung

The bank's accompanying letter showed that it acted only at the request of G.'s lawyers and in G.'s interest. Such an objection was unlawfully raised by a non-entitled person; the prosecutor should have rejected it by decision. The unsealing request was therefore not entered into, and the prosecutor could break the private seal, inspect the documents, and then decide by appealable order what to seize.

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