Verfügung vom 25. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 4.1 37 N ebe nv erf ahr en : B P .2 02 4.1 05
Der Einzelrichter hält fest, dass:
A. mit Strafanzeige vom 16. September 2024 an die Bundesanwaltschaft ge- langte (Verfahrensakten SV.24.1239-ZEB, Reiter 1);
die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung SV.24.1239-ZEB vom 15. Oktober 2024 anordnete, dass die Strafanzeige vom 16. September 2024 nicht anhand genommen werde (act. 1.1; Verfahrensakten SV.24.1239-ZEB, Reiter 2);
A. mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Poststempel: 25. Oktober 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sinngemäss beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der BA SV.24.1239-ZEB vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafan- zeige vom 16. September 2024 anhand zu nehmen (act. 1), und zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2024.105, act. 1);
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Bundes- anwaltschaft bat, ihre Verfahrensakten bis zum 8. November 2024 einzu- reichen (act. 2);
die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. November 2024 ihre Akten in Sachen SV.24.1239-ZEB einreichte (act. 3);
A. mit Eingabe vom 10. November 2024 (Poststempel: 11. November 2024) weitere Ausführungen machte und weitere Aktenkopien einreichte (act. 4).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel die Verfah- rensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 StPO);
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
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gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
die Beschwerdebegründung sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen hat, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3);
nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein muss; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten nicht ausreichen (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2);
gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllt; sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt;
nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann; es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Einga- ben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintre- tenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; die Beschwerdemo- tive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der be- schwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2014 vom
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer fordere die «Strafverfolgung» wegen «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und führe eine Reihe weiterer Straftatbestände an, namentlich «[...] Versuchter Mord [...] Nötigung [...] Amtsmissbrauch [...] Betrug [...] Organisierte Kriminalität [...]» gegen Institutionen «[a]uf Bund, Kanton, Gemeinde Ebenen» bzw. wohl insbesondere Mitarbeiter der Sozia- len Dienste B.; er mache zusammengefasst geltend, nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der Sozialen Dienste B. sowie «Mitarbeiter/innen diverser Institu- tionen (Departement des Innern, Staatsanwaltschaft, diverser Gerichte)» hätten ihm durch die Einstellung der bis November 2022 gewährten Sozial- leistungen einen «Vermögensentzug» verursacht und ihn so in die Schulden getrieben; dadurch sollten diese unter anderem den Tatbestand des Verbre- chens gegen die Menschlichkeit erfüllt und ihn in seinen Eigentumsrechten verletzt haben;
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer mache keine belegbaren Ausführungen, die einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen könnten, zumal blosse Mutmas- sungen dafür nicht genügten; die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, der Staatsanwalt des Bundes praktiziere und unterstütze «Unterlassene Hilfe- leistung, Rechtsbeugung, Falschaussagen, Falschdarstellungen, also Amts- missbrauch, und Unmenschlicher Vermögensentzug also Folter, Quälen, Raub, an einem Schutzbefohlenen»; es werde billigend in Kauf genommen, dass er als Schutzbefohlener, in einer für ihn lebensbedrohlichen, durch to- xischen Schimmel betroffenen Wohnsituation langsam krepieren müsse; der «Vorwurf Versuchter Mord, Versuchter Totschlag, sowie versuchte und voll- endete Körperverletzung, an C. und mir durch alle im Netzwerk der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, beteiligten VMDTT [Voraussichtlichen, Mut- masslichen, Dreckschmeissenden, Täter und Täterinnen]» sei berechtigt (act. 1 S. 1); der Aussage des Staatsanwalts des Bundes, «da wäre, nix, kein Tatverdacht, es wären pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte, oder Ver- mutungen und diese nicht genügten», müsse er energisch widersprechen; er habe das im «provisorischen Strafverfolgung Antrag» ausführlich darge- stellt; alle «VMDTT» seien unmenschlich, grausam, gnadenlos,
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schonungslos, kaltblütig, unbarmherzig, inhuman (act. 1 S. 2); er habe mit diversen Anträgen an diverse Gerichte auf kantonaler und eidgenössischer Ebene erfolglos versucht, «das zwingende primäre Dokument, nach Sozial- gesetz § 152 die Bemessung nach SKOS, Einnahmen & Ausgaben Ver- gleich meines Haushaltes, in der Zeit von April 2012 bis Austritt Dezember 2024 aus der B., einzufordern» (act. 1 S. 3); in den Dokumenten der «VMDTT» der B. fehle «die zwingende Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Einnahmen Vergleich, von meinem Haushalt»; es fehle «die Existenzsi- cherung, also Rücklagenbildung, Schuldentilgung»; es fehle «die Darstel- lung der Freibeträge»; die Darstellung der Dokumente sei «Falschdarstel- lung, Falschinterpretation, Falschaussage, also Amtsmissbrauch, durch Unterlassung der zwingenden Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Ein- nahmen Vergleich, von meinem Haushalt» (act. 1 S. 4); es sei ihm unent- geltliche Rechtspflege zu sprechen, «gegen alle VMDTT aller Institutionen»; ein «qualifizierter m/w Anwalt» müsse alles darstellen; er fühle sich nicht schuldig an den Schulden, die ihm in unmenschlicher Weise reingewürgt worden seien (act. 1 S. 5 f.); es sei dringend nötig, ihm «auf zukünftige Wie- dergutmachung, Genugtuung Schadenersatzforderungen Schmerzensgeld einen Kostenvorschuss zu gewähren», «400'000 CHF, damit ich zum Toxi- schen Schimmel herauskomme» (act. 1 S. 6);
sich aus der Beschwerde nicht ergibt, was an den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte; der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen konkreten Le- benssachverhalt bezeichnet, der grundsätzlich geeignet wäre, einen der an- gezeigten Straftatbestände zu erhärten;
die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO);
vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des
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Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.