Beschluss vom 11. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, Beschwerdegegner
Gegenstand Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2023.149 Nebenverfahren: BP.2023.65
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.23.0896 eine Strafuntersuchung gegen den vormals im Rahmen des Strafverfahrens Nr. 1 als a.o. Staatsanwalt des Bundes tätigen A. wegen des Verdachts der Amts- anmassung bzw. der Urkundenfälschung im Sinne der Art. 287 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. act. 1.2, S. 1 und act. 1.3). Im Rahmen dieses Verfahrens liess B. durch seinen Vertreter (Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner) mitteilen, er konstituiere sich als Privatkläger und verlange (soweit möglich) Akteneinsicht (vgl. act. 1.2, S. 1).
Gestützt darauf erliess die Bundesanwaltschaft am 15. August 2023 die fol- gende Verfügung (act. 1.2):
B. Dagegen liess A. am 25. August 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
Aufwendungen eine angemessene Entschädigung aus der Bundeskasse zu entrich- ten.
Mit Schreiben vom 28. August 2023 informierte der Präsident der Beschwer- dekammer die Parteien über den Eingang der Beschwerde und teilte mit, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde superprovisorisch gutgeheissen (act. 2).
C. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legiti- miert, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzufechten (siehe nebst anderen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.37 vom 6. Juli 2023 E. 1.4.1; BB.2022.132 vom 21. März 2023 E. 4.1; BB.2021.221 vom 13. Februar 2023 E. 2.2; BB.2020.43 vom 19. Au- gust 2020 E. 1.3; jeweils m.w.H.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_510/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.2, wonach ein solcher Entscheid dem
Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung in der Regel auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur [im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG] verursacht). Eine solche Legitimation ist nur aus- nahmsweise zu bejahen, wenn beispielsweise ein Staat als Privatkläger zugelassen werden sollte oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulassung des betreffenden Staates gleichkäme (siehe auch dazu die eben erwähnten Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts sowie TPF 2012 48 E. 1.3.1).
1.3 Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung für seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Zulassung des Beschwerdegegners 2 als Privatkläger sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die mit der Zulassung der Privat- klägerschaft einhergehenden Verfahrensrechte bzw. deren Ausübung stel- len grundsätzlich einen potentiellen Nachteil (tatsächlicher Natur) für den Beschwerdeführer dar, welcher der Existenz eines Strafverfahrens inhärent ist und eine Beschwerdelegitimation nicht per se zu begründen vermag (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.287 vom 17. März 2020 E. 2.5). Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung richtet, ist auf diese mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
1.4 Dies gilt umso mehr, soweit sich die Beschwerde gegen die keine erkenn- baren Rechtswirkungen aufweisende bzw. gegen die bloss deklaratorische Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet. Was den Beschwerdegegner 1 angeht, geht die ihm darin zugestandene Stellung als Geschädigter ohnehin nicht über dessen Parteirolle als Privatkläger hinaus. Den anderen beiden Personen (C. und D. AG) wurde die angefochtene Ver- fügung zudem nicht einmal zur Kenntnis gebracht, so dass nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer durch Ziffer 1 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll.
seiner Beschwerde lediglich in einem Satz aus, das Akteneinsichtsrecht ent- falle, weil der Konstituierung des Beschwerdegegners 2 als Privatkläger nicht stattzugeben sei (act. 1, Rz. 20 in fine). Mit Blick auf das zuvor Ausge- führte erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbe- gründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriften- wechsels abzuweisen ist, sofern auf sie einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.