Beschluss vom 20. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 2.4 4
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bank B. – im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 22. Septem- ber 2017 von Fr. 21'000.-- ab einem auf A. lautenden Konto – am 20. No- vember 2017 wegen des Verdachts einer Phising-Attake Meldung gemäss Art. 305 ter Abs. 2 StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») machte (vgl. act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0009 ff.);
die MROS gestützt auf die Meldung am 29. November 2017 Anzeige gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG sowohl an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «StA I ZH») als auch an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erstattete (act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0001 ff.);
die BA im hierauf unter der Nummer SV.18.0344 geführten Verfahren am
die Bundeskriminalpolizei am 23. August 2021 an die BA rapportierte (act. 3.4, SV.18.0344, pag. 10.1-0003 ff.);
die BA am 21. März 2022 verfügte, dass die Strafsache nicht anhand ge- nommen werde; sie dies damit begründete, dass die Vorermittlungen den Verdacht des Vorliegens einer Straftat in Bundeskompetenz nicht zu erhär- ten vermochten; mithin kein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen ei- ner Straftat in der Schweiz in Bundeskompetenz bestehe, weshalb in An- wendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren durch die BA nicht anhand zu nehmen sei; ein allfälliges, im Kanton Zürich aufgrund der Mel- dung der MROS eröffnetes Verfahren durch die Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht tangiert werde (act. 1.0 und act. 3.2, SV.18.0344, pag. 3.1- 0001 ff.);
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 an A. zugestellt wurde;
A. mit Beschwerde vom 1. April 2021 (recte: 2022) an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 21. März 2022 sei aufzuheben und gegen C. zu ermitteln (act. 1);
3 -
die BA am 12. April 2022 aufforderungsgemäss die Akten (in Kopie) ein- reichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs offenbleiben können;
die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts für das Vorliegen einer Straftat in der Schweiz in Bundeskompetenz keine Strafuntersuchung eröffnete;
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
in der Meldung an die MROS ausgeführt wird, dass auf der Geschäftsbezie- hung Konto-Nr. 1, lautend auf D., am 22. September 2017 Fr. 21'000.-- ein- gegangen seien; das Absenderkonto auf A. laute; als Zahlungsbetreff «C.- C.» angegeben worden sei; die Gelder am gleichen Tag bar bezogen worden seien; nicht ausgeschlossen werden könne, dass die am 22. September 2017 zugeflossenen Fr. 21'000.-- aus einer Phishing-Attacke stammen könn- ten; aus diesem Grund vom Melderecht nach Art. 305 ter Abs. 2 i.V.m. Art. 147 StGB (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) Ge- brauch gemacht werde (vgl. act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0009 ff.);
in der Anzeige an die BA ausgeführt wird, dass die Meldung in Zusammen- hang zu einem bei der StA I ZH geführten Strafverfahren VAV/B- 4/2016/12247 u.a. wegen Phishing stehe; die Meldung zur Verfolgung der aus dem Ausland operierenden Haupttäter an die BA weitergeleitet werde und gleichzeitig auch an die StA I ZH zur Verfolgung des Money Mules (D.) (act. 3.3, SV.18.0344, pag. 5.1-0001 ff.);
4 -
aus dem Rapport der Bundeskriminalpolizei vom 23. August 2021 hervor- geht, dass es sich beim fraglichen Vorfall um einen isolierten Fall handelt und die Ermittlungen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse zum frag- lichen Vorfall hervorbrachten (act. 3.4, SV.18.0344, pag. 10.1-003 ff.);
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass C.-C. nach ihrer Scheidung ihren Namen auf C. geändert habe und in Rumänien wohne; er am 20. September 2017 auf das Konto von D. Fr. 21'000.-- für C. überwiesen und danach die Rückzahlung mit einem notariell gesicherten Darlehensver- trag abgeschlossen habe; die Rückzahlung bis heute nicht erfolgt sei; er in der Zwischenzeit dazu gezwungen sei, gegenüber C. eine Betreibung an ih- rem Domizil in Rumänien einzureichen; C. sich auch geweigert habe, Abzah- lungen an ihn zu leisten, obwohl auch solche ihm im Jahr 2021 versprochen worden seien; C. ihm per 1. April 2022 Fr. 303'845.57 (inkl. Verzugszinsen) schulde; er am 25. März 2022 sämtliche Informationen nach Rumänien ge- sandt habe, um die Betreibung durch einen Anwalt einzuleiten (act. 1);
die Beschwerdegegnerin als Staatsanwaltschaft des Bundes für die Unter- suchung von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit zuständig ist;
die Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, sich aus Art. 23 und Art. 24 StPO ergeben;
aufgrund der Angaben in der Meldung, in der Anzeige, im Rapport der Bun- deskriminalpolizei und in der Beschwerde, wenn überhaupt, Straftaten im Bereich der kantonalen Gerichtsbarkeit im Raum stehen;
der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern Straftaten vorliegen könnten, die der Bundesgerichtsbarkeit untersehen;
solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehr- schluss);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
5 -
die Gerichtsgebühr auf den Minimalansatz von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
6 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.