Beschluss vom 1. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B .2 02 2.1 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Schreiben vom 1., 13. und 14. Oktober 2021 bei der Bundesanwalt- schaft Strafanzeige gegen Bundesrichter B., Gerichtsschreiberin C. und ver- schiedene Behördenmitglieder des Kantons Zürich erhob;
dabei A. Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. im Rahmen eines Ur- teils in Sachen «A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl» vorwarf, den Tat- bestand der Begünstigung erfüllt zu haben (Verfahrensakten, Laschen 1-3);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (Geschäftszei- chen SV.21.0760) die Strafanzeige nicht anhand genommen hat (Verfahren- sakten, Lasche 4);
dagegen A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2022 und mit einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung beantragte (act. 1 und 4);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass der Hintergrund der Anzeige das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 vom 8. Oktober 2020 sei, mit welchem das Bundesgericht auf eine Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2020 (UE190366- O/U/GRO>MAN) unter Hinweis auf Art. 108 BGG nicht eingetreten sei; inso- fern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Zürich richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde; soweit Bundeszuständigkeit vorliege, die Eröffnung eines Strafver- fahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt sei;
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gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);
der Beschwerdeführer geltend macht, der tatsächliche Hintergrund der Straf- anzeige sei nicht das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 vom 8. Okto- ber 2020, sondern «die offenbar systematische Ignorierung/Löschung und Unterdrückung der aufgrund ‘Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2020 (UE 190366-O/U/GRO>MAN)’ er- statteten Strafanzeige/Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17. Juli 2020 durch die Oberstaatsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich – im Verbund/Konsens mit dem so seit 17. Juli 2020 u.a. wegen Begünstigung angezeigten Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, – welche sich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2020 vom
soweit Bundeszuständigkeit vorliegt – nämlich mit Bezug auf Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. – der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichen- den Tatverdacht gegen Bundesrichter B. und Gerichtsschreiberin C. begrün- den könnte;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer über- haupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
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Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.