Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 1.5 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
A. mit Eingabe vom 16. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Straf- anzeige gegen die [...] Staatsanwälte des Bundes C. und D. wegen vorsätz- licher Behinderung der Justiz etc. einreichte (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft, Urk. 1);
sich A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt;
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 12. März 2018 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);
dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;
3 -
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige keine kon- kreten Hinweise vorbringe, wie oder durch was sich C. und D. strafbar ge- macht hätten; die Strafanzeige des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht den von ihr dargelegten Voraussetzungen genüge (act. 1.1);
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er vorbringt, die Strafanzeige und Pro- zessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzes- widerhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);
den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nichts Kon- kreteres zu entnehmen ist; weder seiner Strafanzeige noch seiner Be- schwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgend- einer Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte;
unter diesen Umständen sich ein Beizug der Strafakten [...] erübrigt;
den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan- handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet- zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.