Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 1.5 6
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
A. mit Eingabe vom 9. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafan- zeige gegen die [...] Staatsanwältin des Bundes C. wegen «vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung, Kollusion und konzentrierter Entgegennahme ei- ner völlig haltlosen und unfundierten Strafanzeige» einreichte (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
A. in der Anzeige C. im Wesentlichen vorwirft, sie habe sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht, indem sie die Strafanzeige von Rechtsanwalt D. vom 16. Dezember 2016 gegen ihn entgegengenommen habe;
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 13. Juli 2017 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 9. Juni 2017 nicht anhand nahm (act. 1.1);
dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
3 -
die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass durch die Entgegennahme einer Strafanzeige ganz of- fensichtlich keine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB begangen werde, da gestützt auf das Legalitätsprinzip seitens der Strafverfolgungsbehörden vielmehr die Pflicht bestehe, eine solche anzu- nehmen (act. 1.1);
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, C. habe gewusst, dass es sich bei der Strafanzeige von Rechtsanwalt D. um vorsätzliche Falschbe- schuldigungen gehandelt habe; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozess- akten ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlun- gen enthalten würden (act. 1 S. 3 f.);
der Beschwerdeführer allerdings nichts vorlegt, was seine Unterstellungen stützen würde, weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde;
seinen Eingaben kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die an- gezeigte Person begründen könnte;
bei dieser Sachlage sich auch sein Hinweis auf die Strafakten [...] nicht als weiterführend erweisen kann, weshalb sich deren Beizug erübrigt;
dementsprechend den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan- handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet- zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
4 -
damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.