Beschluss vom 20. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.262
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 16. September 2021 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Pfäf- fikon ZH, eine Strafanzeige «betreffend klar unverkennbarer Justizbehinde- rung etc.» gegen Bundesrichterin B. einreichte (SV.21.1580, Reiter 1);
A. in ihrer Strafanzeige vom 16. September 2021 zusammengefasst vor- brachte, sie habe das betrügerische Vorgehen ihrer Ex-Vermieter C. durch alle Instanzen hindurch genannt und bewiesen; die angezeigte Bundesrich- terin habe aus Bequemlichkeit indessen die Beweise nicht angeschaut und die Täter laufen lassen; das sei Justizbehinderung und die Bundesrichterin habe sich strafbar gemacht; sie müsse sich auch fragen, ob man dieser Rich- terin Geld angeboten habe (SV.21.1580, Reiter 1);
die Strafanzeige von A. mit Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Okto- ber 2021 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich am
die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezem- ber 2021 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm; sie einleitend erklärte, der Eingabe von A. sei zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin mit einem Bundesgerichtsurteil der Bundesrichterin B. nicht einverstanden sei; sie grundsätzlich festhielt, dass ein für den Anzeiger ungünstiger richterlicher Entscheid keinen Amtsmissbrauch darstelle; sie zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hin- reichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme zu verfügen sei (SV.21.1580, Reiter 4);
dagegen A. mit vom 18. Dezember 2021 datierter Eingabe (Postaufgabe vom 20. Dezember 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung beantragt (act. 1);
3 -
in ihrer Beschwerde sich A. zum einen über das Verhalten der genannten Polizisten im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige gegen die Bundesrich- terin beschwerte (act. 1 S. 1);
sie zum anderen im Wesentlichen vorbrachte, ihre Ex-Vermieter hätten hin- ter ihrem Rücken eine Strafanzeige gegen sie eingereicht, um von deren «klaren kriminellen Betrügereien etc.» abzulenken, und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Uster sowie deren Mitarbeiterin und aller Instanzen in diesem Zusammenhang kritisierte (act. 1 S. 1 f.); A. dem untersuchenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Uster vorwarf, er habe nicht erkennen wollen, wer der Täter sei, und er habe sich mit der Gegenseite abgespro- chen; sie ausführte, die (erstinstanzliche) «unhaltbare» Richterin, drei «wüste unhaltbare» Zürcher Oberrichter und schliesslich die Bundesrichterin hätten die «Vetterliwirtschaft» unterstützt, welche mit der Nichtanhandnah- meverfügung fortgesetzt worden sei; sie geltend machte, die Bundesrichterin wie alle strafrechtlichen Vorinstanzen auch hätten sich die Beweise nicht an- geschaut; sie erklärte, sie habe bewiesen, dass die Ex-Vermieter ohne Ende lügen würden und sie als Mieterin über den Tisch gezogen hätten; sie habe im mietrechtlichen Verfahren Recht bekommen; sie habe die Wahrheit ge- sagt, somit sei sie wegen einer «Fehlanzeige» «fehlverurteilt» worden (act. 1 S. 2);
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar 2022 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtete und die Verfahrensakten einreichte (act. 3); darüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 in Kennt- nis gesetzt wurde (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tat- verdachts verfügte (act. 1.2);
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
4 -
sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2 nicht ausgeschlossen ist, dass Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeu- gung in Form der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch qualifiziert werden (unter Hinweis auf H EIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 312 StGB);
die Beschwerdeführerin zwar ein nicht näher bezeichnetes Urteil des Bun- desgerichts für «absolut unhaltbar» hält und sie der festen Überzeugung ist, das Bundesgericht hätte in ihrem Sinne urteilen und sie freisprechen müs- sen;
die Beschwerdeführerin, indem sie auch in ihrer Beschwerde lediglich ihre persönliche Vorstellung von Recht wiedergibt, aber weder geltend macht noch aufzeigt, dass die angezeigte Bundesrichterin den Entscheid nicht auf rechtliche Überlegungen habe stützen können;
entsprechend der Strafanzeige und der Beschwerde kein konkreter Sach- verhalt entnommen werden kann, der auch nur ansatzweise allenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände einen hinreichenden Tatverdacht be- gründen könnte; in ihren Eingaben keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeigte Person ihre Amtsgewalt missbraucht hätte;
am Rande Folgendes angemerkt sei, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2021 vom 8. September 2021 bezie- hen sollte, an welchem Bundesrichterin B. als Präsidentin mitgewirkt hat;
das Bundesgericht darin auf die Beschwerde gegen das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, mit welchem die betreffende Beschwerdeführerin der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig gespro- chen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt wor- den war (E. 1), nicht eingetreten ist ;
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in diesem Urteil im Einzelnen erläutert wurde, weshalb nicht alle von der be- treffenden Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel «angeschaut» wurden; das Bundesgericht insbesondere nicht auf den Antrag der betreffen- den Beschwerdeführerin auf Beizug von Beweismitteln eintrat, welche sich nicht auf den durch das angefochtene Obergerichtsurteil begrenzten Streit- gegenstand, sondern auf «mietstrafrechtliche» Vorwürfe gegen die Privat- kläger bezogen (E. 2);
das Bundesgericht im seinem Urteil unter anderem festhielt, die betreffende Beschwerdeführerin verkenne namentlich, dass ein vollständiges oder teil- weises Unterliegen der Gegenpartei in einer zivilrechtlichen Streitigkeit kei- nen Freipass für ehrverletzende Äusserungen bilde (E. 4);
das Bundesgericht die betreffende Beschwerdeführerin auch darauf hinwies, dass sie nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern der Vorwurf der Vorein- genommenheit gegenüber dem fallführenden Staatsanwalt und den mitwir- kenden Richtern beider Vorinstanzen zutreffen könnte; es ausdrücklich aus- führte, dass die von der betreffenden Beschwerdeführerin vorgetragenen blossen pauschalen Anschuldigungen und Behauptungen nicht genügen (E. 4);
entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin der Umstand, dass allen- falls die vorstehenden bundesgerichtlichen Erwägungen und Schlussfolge- rungen nicht mit ihren subjektiven Vorstellungen übereinstimmen und die Be- schwerdeführerin jene deshalb nicht anerkennt, nicht bedeutet, die ange- zeigte Person hätte ihre Amtsgewalt missbraucht;
nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafun- tersuchung eröffnet hat;
sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist; bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist;
ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.