Beschluss vom 13. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 1.2 50 N ebe nv erf ahr en : B P . 20 21. 94
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
das Amtsgericht Düsseldorf gegen A. ein Insolvenzverfahren führte bzw. führt und in diesem Zusammenhang eine Insolvenzverwaltung einsetzte (act. 1.8, Beilage 9);
A. mit Schreiben vom 5. Februar 2021 an die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») gelangte; A. darin diverse Rechtsverletzungen seitens deut- scher Behörden durch «Bespitzelung» geltend machte und um Schutz durch die BA ersuchte (act. 1.2);
die BA A. mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mitteilte, welche Bereiche der Strafverfolgung in die Zuständigkeit der BA fallen und um eine konkrete Dar- legung bat, wer sich wann, wo und wie strafbar gemacht haben könnte, so- fern sie der Ansicht sei, dass die BA für die Verfolgung der angezeigten Ta- ten zuständig sei (act. 1.3);
A. mit Eingabe vom 23. April 2021 ihre Ausführungen im Schreiben vom
A. ihre Eingabe vom 23. April 2021 mit Schreiben vom 25. Juni und 15. Ok- tober 2021 ergänzte und die erhobenen Vorwürfe um verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB erweiterte (act. 1.8; Verfahren- sakten BA, Ordner, Lasche 3);
die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. November 2021 das Straf- verfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);
A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 29. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hob; A. sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangt (act. 1);
die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung richtig ausführt, sie weder die Aufsichtsbehörde über in- oder auslän- dische Gerichte noch Beschwerdeinstanz für deren Urteile ist und eine Straf- anzeige keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in ei- nem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1);
die Beschwerdeführerin weder in den bei der Beschwerdegegnerin einge- reichten Schreiben noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ei- nen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermochte, für welche die Schweizer Zuständigkeit gegeben wäre;
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2021.94, act. 1);
da die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, das Gesuch BP.2021.94 ohne Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
4 -
die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwer- deführerin aufzuerlegen sind.
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.