Beschluss vom 4. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert- Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
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Ges c häft s n um m er: B B .2 02 1.1 88 N ebe nv erf ahr en : B P .2 02 1.70
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
A. mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes C. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erstattete (Verfahren- sakten Bundesanwaltschaft, Urk. 3);
in seiner Anzeige A. der Staatsanwältin vorwarf, sie habe der Strafkammer des Bundesstrafgerichts anlässlich des Prozesses „ohne irgendwelche Mo- tivation, Vorankündigung oder Begründung“ den Fedpol Bericht Nr. 1 aus dem Verfahren SV.17.0998 gegen ihn eingereicht (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, Urk. 3);
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 4. März 2021 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 27. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1);
am 26. Juli 2021 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die von A. dage- gen erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2021 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1);
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2021, eingegangen am
die Verfahrensakten mit Schreiben vom 27. Juli 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 4); dieses Schreiben dem Beschwerde- führer in Kopie zugestellt wurde (act. 4);
darauf bezugnehmend der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2021 mitteilte, er erachte die verzögerte Behandlung seiner Beschwerde als Versuch, ihm das rechtliche Gehör zu verweigern (act. 5);
3 -
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. August 2021 ihre Verfahren- sakten einreichte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB sich strafbar macht, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;
im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO);
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten verpflichtet, die zur Abklärung des Sachverhalts erforder- lich sind;
die ersuchten Behörden verpflichtet sind, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entge- genstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO);
in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer die Erstellung des Fedpol Be- richts an sich kritisiert; er weiter vorbringt, seine Geheimhaltungsinteressen
4 -
hätten überwiegen müssen, weshalb die Voraussetzungen für einen Akten- beizug nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 3 f.); der Beschwerdeführer dem a.o. Staatsanwalt des Bundes schliesslich vorwirft, den angezeigten Sach- verhalt nicht sorgfältig und faktengetreu abgeklärt zu haben (act. 2 S. 1 f.);
der beigezogene Bericht polizeiliche Vorabklärungen zur Feststellung der Aufenthaltsorte von A. im Hinblick auf eine mögliche Vorführung und zur Er- hebung von Reiseinformationen beinhaltete (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft, Urk. 3);
das vom Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen der fallführenden Staats- anwältin augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt ist;
die angezeigte Staatsanwältin sich somit ganz offensichtlich weder der Ver- letzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig ge- macht hat;
bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten SK.2019.12 erübrigt;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den angezeig- ten Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, unbegründet ist;
nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
der Beschwerdeführer allfällige Verzögerungen in der Behandlung seiner Eingaben vermeiden kann, indem er seine Eingaben an das Bundesstrafge- richt jeweils getrennt nach Verfahren mit jeweils separatem Couvert mit je- weils korrekter Angabe der zuständigen Kammer einreicht, unter unmissver- ständlichem Hinweis, ob es sich dabei um ein Originalschreiben oder eine Kopie zur Kenntnis handelt;
der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2021.70, act. 1);
dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
5 -
diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmtitel gegeben. .