Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.186 Nebenverfahren: BP.2021.66 BP.2021.67
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
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mit Schreiben vom 6. Juli 2021 die Strafkammer eingeladen wurde, ihr Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 sowie alle weiteren das Grundstück der A. AG be- treffenden Verfügungen und Entscheidungen einzureichen (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 5);
die Strafkammer mit Schreiben vom 8. Juli 2021 ihr Urteil vom 23. April 2021, das Aktenverzeichnis ihres Verfahrens SK.2019.12 sowie die Akten des Beschwerde- verfahrens BB.2016.356-357 in Kopie einreichte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6);
mit Übermittlungsschreiben vom 13. Juli 2021 die Beschwerdekammer die Be- schwerdeführerin über die vorgenannten Schreiben in Kenntnis setzte (Beschwer- deverfahren BB.2021.164, act. 8);
die Strafkammer in ihrem nachfolgenden Beschluss SN.2021.13 vom 20. Juli 2021 festhielt, dass der erste Beschluss vom 10. Juni 2021 der C. AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzt Frist deshalb nicht ein- gehalten worden sei (act. 1.1 S. 2);
sie in ihrem zweiten Beschluss die von der C. AG bzw. der E. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die C. AG resp. die E. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zah- lungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.1);
die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 25. Juli 2021 bei der Beschwerde- kammer wiederum Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Ent- scheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO
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und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);
die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden kön- nen (a.a.O.);
vorliegend die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss vom 20. Juli 2021 (act. 1.1) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdever- fahren BB.2021.164, act. 6.1) erging;
der angefochtene Beschluss somit bereits von Beginn weg kein anfechtbarer ver- fahrensleitender Entscheid darstellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist;
der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist;
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat;
sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus die- sem Grund abzuweisen ist;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).