Beschluss vom 23. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 27. Mai 2021 die Nichtanhand- nahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Mäppchen, Lasche 3);
dagegen A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
3 -
den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Ent- scheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte; es sich bei sämtlichen obgenannten Urtei- len des Bundesgerichts um Nichteintretensentscheide handelt, die wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergingen; darin kein Missbrauch der Amtsge- walt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann; auch keine anderen An- haltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt miss- braucht hätte;
die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;
die Nichtanhandnahme der Sache daher nicht zu beanstanden ist;
nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie abzuweisen ist;
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hat (act. 1; BP.2021.50 act. 1);
dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.