Beschluss vom 23. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechts- pflege für die Privatklägerschaft im Beschwerde- verfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Schreiben vom 22. Februar 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern u.a. gegen Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs und Strafvereitelung im Amt Strafanzeige erstattete und ihr dabei vorwarf, sie habe «betreffend Urteil vom 16.12.2020 [...] Am 26. März 2020 [...] Be- trug begangen»;
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafanzeige am
die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 14. April 2021 die Nichtanhand- nahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3);
dagegen A. mit Beschwerde vom 19. April 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
die Bundesanwaltschaft am 22. April 2021 die Beschwerde von A. zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter- leitete (act. 1.2);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Ap- ril 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröff- nete;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
3 -
den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
das betreffende Urteil von Bundesrichterin B. vom 26. März 2020, mit wel- chem sie Betrug begangen haben soll, nicht bei den Akten liegt; den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zufolge Bundesrichterin B. mit Urteil vom
die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;
die Nichtanhandnahme der Sache daher nicht zu beanstanden ist;
nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie abzuweisen ist;
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hat (act. 4; BP.2021.39 act. 1);
dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.