Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller
gegen
B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwalt- schaft,
E., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
G., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.78
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;
am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfah- ren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;
am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straf- taten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);
A. mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei die Befangenheit des Bun- desanwalts B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., G., E., F. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO);
vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs die Aufhe- bung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetrete- nen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstands- grundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht be-
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steht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend ge- macht wird;
auf das Austandsgesuch damit nicht einzutreten ist;
die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.