Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Gesuchsteller
gegen
B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.76
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;
am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfah- ren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;
am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straf- taten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);
A. mit Ausstandsgesuch vom 30. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei festzustellen, dass betref- fend Bundesanwalt B., Staatsanwalt des Bundes, D. sowie den in das Straf- verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälten und Assistenz-Staats- anwälten des Bundes (insbesondere C.) im genannten Strafverfahren Aus- standsgründe vorgelegen hätten bzw. vorlägen; es zudem festzustellten sei, dass jegliche von den Gesuchsgegnern im Strafverfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 vorgenommenen Amtshandlungen nichtig seien (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO);
vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs die Aufhe- bung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetrete- nen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;
3 -
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstands- grundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht be- steht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend ge- macht wird;
auf das Austandsgesuch damit nicht einzutreten ist;
die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.