Beschluss vom 24. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.59 Nebenverfahren: BP.2020.30
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und Unbekannt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führt;
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Tätlichkeiten und Be- schimpfung führt;
auf Übernahmeersuchen der Zürcher Behörden hin die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die Vereinigung in ihren Händen ihrer Strafuntersuchung mit dem zürcherischen Strafverfahren anordnete; die Bundesanwaltschaft ihr Verfahren gegen A. auf den Verdacht des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Tätlichkeiten und der Be- schimpfung ausdehnte; sie abschliessend anordnete, dass die Akten der Un- tersuchungen weiterhin getrennt geführt werden (act. 1.1);
dagegen A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhebt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft beurteilt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Rechts- mittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Ent- scheides beginnt (vgl. Art. 384 lit. b StPO);
die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 eröffnet wurde (act. 3.2.2);
demzufolge dessen Beschwerde mit Postaufgabe vom 11. März 2020 offen- sichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb ohne weiteren Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
3 -
unter diesen Umständen die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen blei- ben können;
das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.