Beschluss vom 9. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER, Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschie- bende Wirkung (Art. 387 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.52 Nebenverfahren: BP.2020.27
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Eingaben vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 die Strafkam- mer um Einstellung, eventualiter um Sistierung des Hauptverfahrens bzw. um Widerruf der Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 ersuchte (act. 1.3, 1.4 und 1.6);
die Vorsitzende im Verfahren SK.2019.45 mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 die Gesuche um Verschiebung der am 9. März 2020 am Sitz des Gerichts in Bellinzona vorgesehen Hauptverhandlung und/oder um Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens abwies (act. 1.1);
dagegen A. mit Eingabe vom 6. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Abweisung der Verschie- bungsgesuche vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 durch das Bun- desstrafgericht mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzu- heben und die Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung auf den 9. und
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- hoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
3 -
davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);
Art. 331 Abs. 5 StPO zudem vorsieht, dass die Verfahrensleitung endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhand- lung eingehen;
vorliegend mithin die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden im Ver- fahren SK.2019.45 vom 5. März 2020, mit welcher die Verschiebungsgesu- che der Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abgewiesen worden sind, kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsko- sten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.