Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.307
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 20. Mai 2020 beim Bundesstrafgericht Strafantrag gegen die Bundes- anwaltschaft, vertreten durch Stv. Bundesanwalt B. und C., Assistentin ZEB, einreichte wegen «Amtsmissbrauch in Form der vors. Vorspiegelung fal- scher Tatsachen, des vors. Prozessbetruges, der vors. Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gg die BV, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 26 sowie Verstösse gg die EMRK unter Art. 2, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 13 und Art. 14» sowie wegen «Verstössen gg die Beweispflicht und weiteren Verstössen gg ein faires Verfahren und gg die Waffengleichheit gem. Gesetz», angeblich begangen mit den Verfahren SV.20.0514-ZEB, SV.20.0513-ZEB und SV.20.0537-ZEB (Akten BA, pag. 02 001 f.);
A. am 8. September 2020 einen weiteren gegen Stv. Bundesanwalt B. ge- richteten Strafantrag einreichte wegen «Verstoss gg die Ausstandsregeln, Strafvereitelung im Amte, Amtsmissbrauchs, Rechtsmissbrauchs, Verstösse gg ein faires Verfahren, gg den Gleichheitsgrundsatz, gg Art. 95 und 97 BGG, der vors. Sachverfälschung, des Prozessbetruges, Verstösse gg die BV und die EMRK, etc.», angeblich begangen mit der Nichtanhandnahme folgender Verfügungen: SV.20.1050-ZEB, SV.20.1051-ZEB, SV.20.1015- ZEB, SV.20.1089-ZEB (Akten BA, pag. 06 001 ff.);
diese Anzeigen zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurden (Akten BA, pag. 02 003 und 06 007);
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für die Leitung des Ver- fahrens D. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannte (Ak- ten BA, pag. 01 001 f. und 01 003 f.);
dieser am 17. Dezember 2020 verfügte, die Strafsache werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (act. 1.1);
A. hiergegen am 29. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
der a.o. Staatsanwalt des Bundes der Beschwerdekammer am 12. Ja- nuar 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
offenbar eine Reihe von Verfügungen der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeigen nicht an die Hand nahm, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeigen bildet;
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Strafanzeigen sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausführt, weshalb er mit den Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft nicht einverstan- den ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amts- missbrauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;
auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;
ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);
4 -
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift, bei welcher es sich lediglich um eine Fotokopie handelt und welche keine eigenhändige Unter- schrift aufweist (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO), gewährt werden muss;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
5 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.