Beschluss vom 30. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 0.2 50
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt- Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[...]», die «ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit- Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);
die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nicht- anhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9 und 11);
A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Ok- tober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen bean- tragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teil- weise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches straf- rechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;
3 -
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen ver- fügt haben soll;
die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;
damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.