Beschluss vom 12. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 0.2 29
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 an das Kantonale Wirtschaftsstraf- gericht Bern gelangte und u.a. geltend machte, im gegen ihn geführten Straf- verfahren wegen Steuerbetrugs, in dem er mit Urteil des Kantonalen Wirt- schaftsstrafgerichts Bern vom 10. Januar 2018 freigesprochen worden sei, seien Straftaten begangen worden, nämlich ungetreue Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Verletzung des Bankgeheimnisses, Verteidi- gung einer Monopolstellung, geheime Absprachen, Befragung ohne Anwalt etc., unter Beteiligung von Alt-Bundesrat B., Mitarbeitern der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, namentlich C., D., E. und F., sowie G. (Verfahren- sakten BA, Reiter 1);
das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern – nach weiterer Korrespondenz mit A. – am 29. Oktober 2018 eine Kopie der Eingabe an die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») zuständigkeitshalber weiterleitete (Verfahrensak- ten BA, Reiter 1);
die BA am 8. September 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (Verfahrensakten BA, Reiter 3 = act. 1.1);
A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. September 2020 (Postauf- gabe 17. September 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhebt (act. 1);
die BA auf entsprechende Aufforderung hin (act. 2) ihre Verfahrensakten ein- reichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ohne nachzufragen und zusätzliche Informationen einzuholen (unvermittelt) ver- fügt, festzuhalten ist, dass Art. 318 Abs. 1 StPO nicht anwendbar ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt; die Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung daher keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 S. 86; vgl. zuletzt u.a. Urteil
3 -
des Bundesgerichts 6B_435/2020 vom 23. Juli 2020 E. 8; vgl. auch GRO- DECKI/CORNU, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 310 StPO N. 19; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 310 StPO N. 20; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 19 ff.);
die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Septem- ber 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung er- öffnete;
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafan- zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
namentlich die geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 10. Januar 2018 freigesprochen und «mit Kanonen auf Spatzen geschossen und völlig unver- hältnismässig agiert» worden sei, keinen hinreichenden Tatverdacht begrün- den, im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens könnten die Straftatbe- stände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) oder der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 953.0]) erfüllt worden sein;
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete;
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);
4 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.