Beschluss vom 10. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 9.8 8-89 N ebe nv erf ahr en : B P .2 01 9.4 0
Sachverhalt:
A. A. gelangte am 14. September 2017 für sich und die B. GmbH an das Bun- desstrafgericht. Da diese Eingabe nicht in die Zuständigkeit der Beschwer- dekammer fiel, wurde sie mit Schreiben vom 19. September 2017 retourniert, wie schon ihre frühere Eingabe vom 26. Mai 2017 (beides aus Akten UZ.2017.22).
B. A. reichte am 9. März 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein ge- gen unbekannte Täter und Schäder wegen Verdachts auf strafbare Hand- lungen gegen die Amts- und Berufspflicht. Da die Strafanzeige keine Hin- weise auf ein konkretes strafbares Verhalten enthielt, erliess die Bundesan- waltschaft am 21. März 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
C. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 10. April 2019 am 18. April 2019 (Datum Postaufgabe) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellte darin Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und verlangte die Durchführung eines Strafverfahrens, Entschädigung, Akteneinsicht, Frei- spruch von allen Vorwürfen sowie die Überprüfung von Urteilen und Urkun- den (act. 1 S. 10).
Die Bundesanwaltschaft reichte am 30. April 2019 die Akten ein (act. 3). Glei- chentags sandte A. vermutlich in der vorliegenden Sache eine E-Mail ans Bundesstrafgericht (act. 4). A. wurde am 2. Mai 2019 per E-Mail mitgeteilt, dass eine gültige Eingabe eigenhändig unterschrieben sein muss und ihr E-Mail vom 30. April 2019 dieses Erfordernis nicht erfüllt (act. 5). Dem Ge- richt gingen in der Folge weitere nicht formgültige Eingaben der Beschwer- deführerinnen mit Bezug zur vorliegenden Sache ein.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 384 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. März 2019 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft ein. Damit mussten sie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO in der Folge mit einer Zustellung seitens der Bundesanwaltschaft rechnen. Die Bundesanwaltschaft erliess die Nichtanhandnahmeverfügung am 21. März 2019. Der Briefumschlag informierte, wie erforderlich (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2), von welcher Behörde die Sendung stammt (Ordner Verfah- rensakten Rubrik 5). Sie wurde per Einschreiben korrekt an den Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 (Rubrik 1 Niederlassungsbewilligung) versandt. Die Post avisierte die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung am 22. März 2019 ins Postfach, mit Frist zur Abholung am Schalter bis am 29. März 2019. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde innert Frist nicht ab- geholt und daher von der Post am 1. April 2019 zurückgesandt (Register 4 Sendungsverfolgung). Demzufolge gilt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2019 als am 29. März 2019 zugestellt. Die zehntägige Be- schwerdefrist begann den Beschwerdeführerinnen am 30. März 2019 zu lau- fen und endete am Montag, 8. April 2019. Die Beschwerde wurde indes erst am 18. April 2019 und damit nicht fristgerecht der Schweizer Post überge- ben. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2; Verfahren BP.2019.40). Die Beschwerde erfolgte verspätet und ist damit als aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4) anzusehen. Schon damit besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, womit die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162), unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerinnen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter so- lidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).