Beschluss vom 21. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 9.8 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Beschwerde vom 20. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt mit dem Antrag, es sei die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dazu anzuhalten, die Strafanzeigen vom 4. Juni 2012 und 16. Januar 2017 zu behandeln; unter o/e Kotenfolge (act. 1);
A. mit Schreiben vom 15. Mai 2019 an die Beschwerdekammer gelangt mit der Bitte, Mitteilungen an ihn nicht mit eingeschriebener, sondern mit «nor- maler» Postsendung zuzustellen (act. 4);
A. mit Schreiben vom 15. Mai 2019 an die Beschwerdekammer gelangt mit folgendem Antrag bzw. folgender Erklärung (act. 5): «Das Verfahren BB.2019.87 wird sistiert. Über Dauer und Nutzung der Sistierung entscheidet das Bundesstrafgericht. Nach deren Beendigung kann über den weiteren Fortgang des Verfahrens befunden werden (z.B. Erledigung aufgrund einer veränderten Lage oder dann Rückzug der Beschwerde). Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dem Sistierungsgesuch nicht entspricht bzw. nicht entsprechen kann, wird der sofortige und vorbehaltlose Rückzug der Be- schwerde im Verfahren BB.2019.87 erklärt».
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebun- den sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);
gemäss Art. 379 StPO das Rechtsmittelverfahren sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält;
der 9. Titel der StPO zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff. StPO) keine Bestim- mung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens enthält; die Strafprozess- ordnung in Art. 314 StPO eine Bestimmung zur Sistierung der Untersuchung enthält; diese Bestimmung gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren
3 -
sinngemäss angewendet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2);
der Beschwerdeführer erklärt, er denke, dass man allseitig froh über eine «gütliche» Lösung wäre; der vorliegende Fall am besten «unkonventionell» gelöst werde; dem Gutdünken der Beschwerdekammer überlassen sei, wie bzw. auf welchem Weg (act. 5);
der Beschwerdeführer mit seinen vagen Vorbringen keine Gründe geltend zu machen vermag, die eine Sistierung zweckmässig erscheinen liessen; solche auch nicht ersichtlich sind; das Sistierungsgesuch mithin abzuweisen ist;
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
der Beschwerdeführer erklärt, wenn man einer Sistierung ablehnend gegen- überstehe, dann gelte die Rückzugserklärung, vorbehaltlos (act. 5);
Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind, weshalb der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich keine Bedingungen oder Vorbehalten enthalten darf; das Gericht von klaren verfahrensrechtli- chen Verhältnissen ausgehen muss und das Verfahren keinen Unterbruch erleiden darf, bis über Eintritt oder Ausfall allfälliger Bedingungen entschie- den ist; eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn Tatsachen zu Be- dingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2 m.w.H.);
im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als Bedingung für seine Rück- zugserklärung Umstände genannt hat, deren Eintritt bzw. Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres feststellen lassen, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entstand; damit die bedingte Rückzugserklärung ausnahmsweise als zulässig und wirksam angesehen werden kann;
der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO die Strafbehörden sich für ihre Mitteilungen der Schriftform bedienen, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt; gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO die Zustellung durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt, insbeson- dere durch die Polizei;
auch die Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Beschwerdefüh- rer durch eingeschriebene Postsendung erfolgt;
5 -
und erkennt:
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.