Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
B. AG, Gesuchsteller 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision (Art. 410 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.40-41
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Beschluss BB.2019-32-33 vom 25. Februar 2019 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 19. Februar 2019 von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 7. Februar 2019 abwies;
A. und die B. AG mit Schreiben vom 5. März 2019 erneut an die Beschwer- dekammer gelangen; sie den Antrag stellen, die mit Beschluss vom 25. Feb- ruar 2019 bereits beurteilte Beschwerde vom 19. Februar 2019 sei zu be- handeln (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um nochmalige Beurteilung der Beschwerde vom 19. Feb- ruar 2019 als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;
gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;
die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);
es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.176 vom 9. Oktober 2018);
damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
3 -
A. und die B. AG in ihrem Schreiben vom 5. März 2019 zudem explizit erklä- ren, den Beschluss vom 25. Februar 2019 anzufechten;
daher angezeigt ist, mit Bezug auf diesen Antrag eine Kopie der Eingabe der Gesuchsteller dem Bundesgericht zur gutscheinenden Prüfung weiterzulei- ten;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weiterge- leitet.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 7. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.