Beschluss vom 25. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.32– 33
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Eingabe vom 26. November 2018 an das Bundesstrafgericht, zuständig- keitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet, A. und die B. AG, vertre- ten durch A., eine Strafanzeige gegen die Bundesrichter C. und D. wegen „Vergehen gegen das Verfahrensrecht, Amtsmissbrauch, Meineid, Arglist, Beihilfe usw.“ und gegen E., die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommissi- onen von National- und Ständerat sowie F. wegen des Verdachts auf „Ver- gehen gegen das Verfahrensrecht, nicht wahrnehmen der Aufsichtspflicht, Amtsmissbrauch, Meineid, Arglist, Beihilfe usw.“ erhob;
die Anzeiger im Wesentlichen zur Begründung vorbrachten, dass sich die Bundesrichter geweigert hätten, einen A. betreffenden Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Thurgau zu beurteilen;
sie ausführten, dass sich E., die Mitglieder der GPK von National- und Stän- derat sowie F. geweigert hätten, das Bundesgericht in die Pflicht zu nehmen, den fraglichen Entscheid des Thurgauer Obergerichts zu beurteilen;
die Bundesanwaltschaft am 7. Februar 2019 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (act. 2);
A. und die B. AG dagegen mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragen (act. 1);
die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Feb- ruar 2019 beigezogen wurden (act. 3);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tat- verdachts verfügte (act. 2);
3 -
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (I SENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 2. Aufl., 2018, Art. 312 StGB N. 6e);
die Beschwerdeführer zwar der Überzeugung sind, das Bundesgericht hätte den Entscheid des Thurgauer Obergerichts in der Sache beurteilen und die Aufsichtsbehörde hätte das Bundesgericht in die Pflicht nehmen müssen;
aus der Strafanzeige und der Beschwerde aber zu folgern ist, dass ihre Über- zeugung ausschliesslich auf ihrer eigenen Vorstellung von Recht beruht; of- fensichtlich ist, dass die Beschwerdeführer das im konkreten Fall anwend- bare Recht nicht anerkennen;
sie in Strafanzeige und Beschwerde nicht aufzeigen, inwiefern der Straftat- bestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
der Strafanzeige auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeigten Per- sonen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten;
den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die anderen Vorwürfe ebenso wenig entnommen werden kann, inwiefern die geltend gemachten Tatbestände erfüllt sein sollen, soweit es sich beim Ausgeführten überhaupt um Straftatbestände handeln könnte;
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 26. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.