Beschluss vom 15. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.284
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. in seiner Anzeige vorbrachte, eine Maschine auf der IP-Adresse 1 greife seine Webseiten immer wieder an;
gemäss dem in der Folge in Auftrag gegebenen Berichtsrapport der Kan- tonspolizei Bern vom 31. Oktober 2019 die Zugriffe von der fraglichen IP durch einen von der Melde- und Analysestelle Informationssicherung (ME- LANI) des Bundes betriebenen Bot stammten (act. 1.2);
dem Berichtsrapport weiter zu entnehmen ist, dass dieser Bot sämtliche Schweizer Webseiten besucht und anhand der Antwort der Webserver ana- lysiert, u.a. welches Content Management System in welcher Version zum Einsatz kommt und ob die Webseite Malware enthält; der Betreiber an- schliessend informiert wird, wenn die Webseite mit Malware infiziert ist; da- bei das Ziel ist, die .ch- und .li-Domains möglichst frei von Schadsoftware zu halten;
abschliessend im Berichtsrapport festgehalten wurde, dass sämtliche in den eingereichten Serverlogs aufgeführten Zugriffe auf öffentlichen, für jeder- mann zugänglichen Webseiten stattfanden; bei den Zugriffen keine Sicher- heitsmechanismen umgangen oder ausgehobelt worden;
die Bundesanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezem- ber 2019 zum Schluss kam, dass die Vorwürfe von A. jeglicher strafrechtli- chen Relevanz entbehren, und die Strafanzeige nicht anhand nahm (act. 1.1);
die Bundesanwaltschaft namentlich ausführte, dass gestützt auf die Feststel- lungen im Berichtsrapport der Tatbestand von Art. 143 bis StGB eindeutig nicht erfüllt ist; sie auch bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs zum Schluss kam, dass der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist;
sie insbesondere auf die Aufgaben von MELANI hinwies, über Gefahren und Massnahmen im Umgang mit modernen Informations- und Kommunikations- technologien zu informieren und die kritischen Infrastrukturen in der Schweiz zu schützen;
3 -
sie festhielt, dass MELANI mit der Verwendung des Bot die Abwendung von Schaden bezweckte und nicht erkennbar ist, dass jemandem damit ein Vor- teil verschafft oder ein Nachteil zugefügt werden soll;
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- hebt (act. 1);
A. seine Beschwerde gleichzeitig als Bewerbung für eine Stelle als Chef- Informatiker beim Bund verstanden wissen will und die Weiterleitung seiner Bewerbung an die zuständige Stelle beantragt;
die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin (act. 2) die Verfahrensakten übermittelte (act. 3);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er- lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO); sie die Nichtanhandnahme verfügt, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);
auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass besteht, eine Untersuchung zu eröffnen; eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO deshalb auch dann erfolgen darf, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6);
4 -
den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tems im Sinne von Art. 143 bis Abs. 1 StGB erfüllt, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt;
sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (ISENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommen- tar StGB/JStG, 2. Aufl. 2018, Art. 312 StGB N. 6e);
der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbrachte, dass MELANI vor- wiegend «Penetrationstests» durchführe und dass solche Zugriffe unter Art. 143 bis StGB fallen würden (act. 1 S. 2);
er sich darauf beschränkte, MELANI „Angriffe mit Schadenpotential“ auf sei- ne Webseiten vorzuwerfen, ohne seine Vorwürfe weiter zu konkretisieren;
ein konkreter Sachverhalt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht im Sin- ne von Art. 143 bis und/oder Art. 312 StGB begründen könnte, der Beschwer- de nicht entnommen werden kann;
mit Bezug auf den in der Anzeige und deren Ergänzung dargestellten Sach- verhalt der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern festhielt, dass bei den angezeigten Zugriffen von der fraglichen IP keine Sicherheitsmechanismen umgangen oder ausgehebelt wurden (s.o.); auf diese sowie die weiteren Feststellungen der Kantonspolizei Bern zur Tätigkeit von MELANI im konkre- ten Zusammenhang ohne weiteres abzustellen ist; vorliegend auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für andere Schlussfolgerungen bestehen; viel- mehr ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu MELANI zu verweisen ist (s.o.);
nach dem Gesagten die Tatbestände von Art. 312 und Art. 143 bis StGB in casu offensichtlich nicht erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
5 -
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
für die Weiterleitung der Bewerbung des Beschwerdeführers die Beschwer- dekammer nicht zuständig ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.