Beschluss vom 22. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 9.2 71
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit E-Mail vom 8. Juli 2019 an die Kantonspolizei Aargau gelangte und im Wesentlichen geltend machte, dass sie vom Geheimdienstmitarbeitern be- lästigt werde; A. namentlich geltend machte, mittels Energiewaffen angegrif- fen zu werden und dass der Geheimdienst einen Genozid an der Schweizer Bevölkerung plane (Verfahrensakten BA);
A. bei der Kantonspolizei Aargau am 10. Juli 2019 gegen den [...] des Nach- richtendienstes des Bundes, B., Anzeige erstattete (Verfahrensakten BA);
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») auf Gesuch der Staatsanwalt- schaft Baden vom 26. Juli 2019 hin das Verfahren übergenommen hat (Ver- fahrensakten BA);
die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. November 2019 das Straf- verfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);
A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 12. Novem- ber 2019 Beschwerde bei der BA erhob und zugleich um Akteneinsicht er- suchte (act. 1);
die BA die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und mitteilte, dass sie das Akteneinsichts- gesuch behandelt habe (act. 2);
die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 3, 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bereits im Jahr 2016 angezeigt habe; die Beschwerdegegnerin das Verfahren jedoch nicht anhand genommen und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen habe (act. 1.1);
3 -
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zum Schluss kam, dass auch den neu eingereichten Unterlagen kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen sei, der einen hinreichenden Tatver- dacht begründen könne; deshalb sofort eine Nichtanhandnahme verfügt wer- den könne, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege (act. 1.1);
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe bzw. Äusserungen gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch den übrigen Verfahrensakten entnommen werden kann, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht vorliegen soll;
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 22. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).