Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., Schweizerisches Bundesgericht,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.265
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 19. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen B. einen Strafantrag stellte wegen Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Straf- vereitelung im Amte, Verstösse gegen Art. 97 BGG, Prozessbetrug, Sach- verfälschung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, Herbeiführen einer Notlage, Menschenver- achtung etc., begangen im Rahmen des Verfahrens 4A_348/2019 vor Bun- desgericht (act. 2.2);
die Bundesanwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO übernahm (siehe Akten BA SV.19.0859, Faszikel 1 und 2);
sie am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht an- hand genommen (act. 2.1);
A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst- aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein- reichte (act. 2);
die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü- fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung zu behandeln sei (act. 2.0);
die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be- schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);
die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);
A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die- ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be- schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige nicht hinreichend begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 2 Straftatbestände erfüllt haben solle, weshalb sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht er- gebe (act. 2.1);
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November 2019 lediglich festhielt, er habe seine Strafanzeige ausführlich und hinrei- chend begründet (act. 2);
er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an- gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);
sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf- forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und
4 -
auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be- schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei- teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
5 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.