Beschluss vom 24. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.237
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Eingabe vom 25. August 2019 A. unter anderem bei der Bundesanwalt- schaft soweit ersichtlich Anzeige gegen die B. Rechtsschutz, die B.-Versiche- rungen, die C.-Versicherungen und die D. Rechtsschutz wegen «Umgehung der Strafverfolgung und wegen Rassismus, Diebstahl von Rechts- und Men- schenrechten und Ausübung von wirtschaftlichem Terrorismus, Aufgrund ihrer Beziehungen zu den Nachrichtendiensten, einschliesslich der israelischen und schweizerischen Nachrichtendienste, in Solidarität mit jüdischen Gemein- den im In- und Ausland» erstattete (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);
nach Ansicht von A. die C.-Versicherungen die jüdische Gemeinschaft gegen ihn und seine Kinder aufgehetzt und seine Rentenansprüche abgelehnt hät- ten; die B.-Versicherungen und die B. Rechtsschutz aufgrund ihrer feindlichen und rassistischen Haltung ihm und seinen Kindern gegenüber Zahlungen ab- gelehnt hätten; die D. Rechtsschutz sich geweigert habe, einen Anwalt zur Verteidigung seiner Rechte gegen wiederholte Angriffe der Schweizer Polizei und des Geheimdienstes zur Verfügung zu stellen;
A. zudem einen Antrag auf Entschädigung von CHF 55 Mio. von Schweizer Banken und israelischen jüdischen Banken in der Schweiz stellte wegen der Verbrechen, die von den Schweizer Behörden, der Botschaft Israels in Bern und dem israelischen Mossad gegen ihn und seine Kinder begangen worden seien;
die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 7. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);
dagegen A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung beantragte (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Bundesanwaltschaft mit Nichanhandnahmeverfügung vom 7. Okto- ber 2019 mangels Bundeszuständigkeit und mangels hinreichenden Tatver- dachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
der Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;
sodann auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Bundeszuständigkeit (Art. 23 und 24 StPO) zu bejahen wäre;
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver- fügt haben soll;
die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.