Beschluss vom 12. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 9.2 36
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte gegen A. ein Strafverfah- ren wegen aktiver Bestechung Schweizer Amtsträger (Art. 322 ter StGB; Ver- fahren SV.14.0100). Sie erliess am 16. Mai 2019 einen Strafbefehl gegen A. Sein damaliger Verteidiger erhob dagegen am 17. Mai 2019 Einsprache. Da- raufhin führte die BA am 27. Juni 2019 die Schlusseinvernahme von A. durch (act. 1.1).
B. Am 14. und 16. August 2019 nahm die BA Schlusseinvernahmen von weite- ren Personen vor. Am 15. August 2019 legitimierte sich Rechtsanwalt Roger Lerf als neuer Verteidiger von A. und ersuchte die BA um Einsicht in die Verfahrensakten während dreier Tage. Am 27. August 2019 kündigte die BA die bevorstehende Anklageerhebung an. Sie setzte den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis 13. September 2019, um Beweisanträge zu stellen (act. 1.3, 1.4).
C. A. gelangte am 12. September 2019 an die BA und beantragte, ihm sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis 4. Oktober 2019 zu erstrecken. Die BA wies darauf hin, dass seine Schlusseinvernahme bereits am 27. Juni 2019 erfolgt sei. Er sei zu allfälligen Beweisergänzungen befragt worden und habe sich nicht geäussert. Auch sein damaliger Verteidiger habe auf Ergän- zungen verzichtet. Die BA erhebe Ende September 2019 Anklage und er- strecke A. daher die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis 23. September 2019 (act. 1.5 Schreiben der BA vom 13. September 2019).
D. Am 20. September 2019 beantragte A, die Frist sei ihm bis Ende Oktober 2019 zu verlängern. Die BA lehnte dies am 24. September 2019 ab. A. ver- langte daraufhin mit Gesuch vom 30. September 2019 einen rechtsmittelfä- higen Entscheid (Eingang BA: 1. Oktober 2019). Die BA hatte am 30. Sep- tember Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben. Sie leitete dieses Schreiben der Strafkammer weiter. Die Strafkammer antwor- tete am 3. Oktober 2019, die BA habe zum Schreiben Stellung zu nehmen. Die BA erliess am 7. Oktober 2019 eine Verfügung, mit welcher sie das Ge- such um Erstreckung der Frist bis Ende Oktober 2019 zur Stellung von Be- weisanträgen abwies: A. sei es möglich gewesen, innert der ursprünglich an- gesetzten Frist Beweisergänzungen zu beantragen. Die Anklage sei seit 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht (Strafkammer) rechtshängig.
Beweisanträge könnten auch noch im Rahmen der gerichtlichen Hauptver- handlung gestellt werden (act. 1.1).
E. Am 18. Oktober 2019 wandte sich A. gegen die Verfügung der BA vom 7.Ok- tober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er bean- tragt (act. 1 S. 2):
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Anklageschrift im Rahmen des Abschlus- ses der Untersuchung nach Art. 318 StPO vom 30. September 2019 zurückzunehmen und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 um Fristerstreckung zur Stellung allfälliger Beweisanträge gutzuheissen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer bringt vor, am 15. August 2019 neu Rechtsanwalt Ro- ger Lerf mandatiert zu haben, was sein Recht sei. Der Umfang der Akten sowie die notwendige Instruktion durch den Klienten geböten diejenige Frist- verlängerung zu gewähren, welche eine seriöse und gewissenhafte Vertei- digung zur Prüfung benötige. Ihm sei das Stellen von Beweisanträgen ver- unmöglicht worden. Es sei unverständlich, dass die BA keinen zusätzlichen Monat vor der Anklageerhebung habe warten können. Die BA verschleppe den Fall seit Jahren (act. 1 S. 2 f.).
2.1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).
Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). 2.2 Vorab kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als sie verlangt, die Vorinstanz habe die Anklageschrift zurückzunehmen. Zum ei- nen ist die Beschwerdekammer funktionell nicht zuständig, über neue Ver- fahrensthemata erstinstanzlich zu befinden. Eine Rücknahme der Anklage- schrift war kein Verfahrensthema der angefochtenen Verfügung. Der Be- schwerdeführer bringt auch nicht vor, dies bei der BA verlangt zu haben. Zum anderen, und dies ist hier zentral, obliegt es ohnehin nicht der Be- schwerdekammer, sondern der Strafkammer als dem erstinstanzlichen Strafgericht, über die Zulässigkeit der Anklage zu befinden (Art. 329 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). 2.3 Damit verbleibt als Verfahrensgegenstand vorliegend ausschliesslich, ob die BA dem Beschwerdeführer in genügender Weise das Recht gewährt habe, Beweisanträge zu stellen. Dabei ist weder die Mitteilung über den Verfah- rensabschluss noch die Ablehnung von Beweisanträgen anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Das Gesetz unterscheidet freilich zwischen der Mitteilung über den Verfahrensabschluss und der gleichzeitigen Fristansetzung für Beweis- anträge (Art. 318 Abs. 1 StPO). Bei der Fristansetzung geht es um die Ge- währung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Art. 318 Abs. 2 StPO spricht auch davon – was die Beschwerde in der Regel ausschliesst (Art. 394 lit. b StPO) – dass abgelehnte Beweisan- träge im Hauptverfahren erneut gestellt werden können. Die BA lehnte vor- liegend im Vorverfahren (vor Einreichung der Anklage) keine Beweisanträge (ausdrücklich) in einer strafprozessualen Form (vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO) ab. Eine Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft ist zulässig, wo das Gesetz sie nicht ausschliesst oder andere Rechts- mittel vorsieht (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. a StPO; Art. 380 StPO). Gäbe es in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsschutzlücke, so wäre wohl auf die Beschwerde einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer liess sich innert erstreckter Frist vor der BA nicht in der Sache (Stellen von Beweisanträgen) vernehmen und beantragte eine anfechtbare Verfügung zur verweigerten Fristerstreckung. Die Anklage war zwischenzeitlich beim erstinstanzlichen Strafgericht (Strafkammer des Bun- desstrafgerichts) hängig geworden und die BA leitete den Antrag der Straf- kammer weiter. Die Strafkammer wies die BA an, dazu Stellung zu nehmen, ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtshängigkeit des Falles beim Gericht (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Die BA erliess in der Folge eine Verfügung. Vorliegend kann die Gültigkeit der Verfügung der BA vom 7. Oktober 2019 offenbleiben, da der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde hat. Der Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft geltend machen, er habe vor der BA überhaupt keine oder kaum Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gehabt oder er sei von einer abrupten Anklageerhebung überrascht worden, die ihn um sein Recht ge- bracht hätte. Er hatte durch seinen früheren Anwalt vom 27. Juni bis 14. Au- gust 2019 und durch seinen aktuellen Anwalt vom 28. August bis 23. Sep- tember 2019 Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Entscheidend ist je- doch, dass der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag ohne Rechtsnachteil (vgl. Art. 394 lit. b StPO) vor dem erstinstanzlichen Strafgericht (Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts) hätte einbringen können und einbringen kann: Die Strafkammer prüft nach Eingang der Anklage namentlich, ob die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies umfasst wohl auch, ob der Beschuldigte überhaupt Gelegenheit hatte, Beweisanträge zu stellen (vgl. GRIESSER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N. 6–8; MU- SCHIETTI, Dell'esame dell'accusa, in Garré/Filippini/Gregori Al-Barafi [Hrsg.], Giurisdizione penale federale, 2016, S. 79 ff., 104 f.). Jedenfalls setzt die Strafkammer dem Beschwerdeführer Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Wird sein Antrag von der Straf- kammer nicht abgewiesen (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO), könnte sie die BA das Verfahren ergänzen lassen (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO) oder Beweise selbst erheben (vgl. Art. 332 Abs. 3, 343, 349 StPO). Eine Rechtsschutzlücke ist hierbei offensichtlich nicht auszumachen. Damit geht der Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse ab. Dem Be- schwerdeführer fehlt die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).