Beschluss vom 10. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A. , Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.128
Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach B. am 20. April 2017 vom Vorwurf frei, er habe versucht, seine in Scheidung begriffene Ehefrau (vorsätzlich) zu töten.
B. Gegen den Freispruch meldeten die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg am 13. Juli 2018 und die Privatklägerschaft am 28. Juli 2018 Beru- fung an beim Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer»). Beide wurden begründet, von der Staatsan- waltschaft am 19. Januar 2018, von der Privatklägerschaft am 10. April 2018. Die Berufungsantwort von B. vom 6. Juli 2018 beantragte, der Freispruch sei zu schützen. Die Privatklägerschaft reichte am 10. August 2018 eine Beru- fungsreplik ein. Die Strafkammer ordnete am 5. November 2018 an, das Institut für Rechtsmedizin Bern habe seinen Abschlussbericht zu erläutern resp. zu ergänzen. Dies geschah am 13. Dezember 2018. Am 14. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt.
C. Die Strafkammer verurteilte B. am 21. Januar 2019 wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (act. 1.1 S. 109). Das Urteil umfasste 113 Seiten. Die von Rechtsanwalt A. im Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 19'239.65 erachtete die Strafkammer als überhöht und kürzte sie auf Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 1.1 S. 104 f., 111 f.). Dies entspricht einer Reduktion um rund 75%.
B. liess gegen das Urteil der Strafkammer vom 21. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen führen (vgl. act. 7). Sie ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch beim Bundesgericht hängig.
D. Rechtsanwalt A. focht den Entschädigungsentscheid der Strafkammer am 24. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, er sei für das Verfahren vor der Strafkammer im vollen Umfang von Fr. 19'239.65 zu entschädigen (act. 1). Die Strafkammer verzichtete am 3. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung und reichte die Verfahrensakten ein (act. 3). Rechtsanwalt A. erhielt davon mit Schreiben vom 9. Juli 2019 Kennt- nis (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 11. Januar 2019 schlüsselt sei- nen Aufwand von Fr. 19'239.65 (inkl. MwSt.) auf. Er legt seinen zeitlichen Aufwand pro Tag dar und gibt dazu jeweils einige und zum Teil zahlreiche Stichworte. Er verrechnet insgesamt 86.30 Stunden. Darin enthalten sind Auslagen von Fr. 515.60 (zuzüglich MwSt.), wiederum nach Tagen aufge- schlüsselt. Das Leistungsjournal umfasst drei Seiten. Rechtsanwalt A. reichte der Beschwerdekammer vier Exemplare seiner Honorarnote ein (act. 1.19–1.22). In jedem Exemplar sind je die Bemühungen seiner Tätigkeit markiert und je auf der ersten Seite zu einem Zeittotal addiert: Berufungs- antwort 16.9 Stunden, Plädoyernotizen 41 ½ Stunden; Besprechungen 4.2 Stunden; Durchsicht und Studium Eingaben 2.1 Stunden; "Hauptver- handlung etc." 11 ½ Stunden.
Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers mit Fr. 5'000.-- (statt Fr. 19'239.65) im Urteil vom 21. Januar 2019 wie folgt: Der amtliche Verteidiger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tat- sächlichen und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit Fr. 14'048.50 entschädigt worden. Das Bezirksgericht habe den Beschul- digten freigesprochen. Angesichts dessen sei die Kostennote des Verteidi- gers vom 11. Januar 2019 klar überhöht. Angemessen sei vielmehr ein Auf- wand von insgesamt gut 20 Stunden (statt 86.30h): 5 Stunden für schriftliche Berufungsantwort und Plädoyer; 1 Stunde für Kontakte mit dem Beschuldig- ten (soweit er nicht bereits erstinstanzlich abgegolten sei); 2 Stunden für Durchsicht und Studium von Unterlagen etc.; 12 Stunden für die Berufungs- verhandlung etc. Die Strafkammer entschädigte die geltend gemachten Aus- lagen. Das Urteil merkt an, dass eine Minderheit der Strafkammer angesichts der Komplexität der Beweislage den notwendigen Aufwand als klar grösser einschätze und eine deutlich höhere Entschädigung zugesprochen hätte (act. 3.1 Ziff. 17.1.1. S. 104 f.).
2.2 Rechtsanwalt A. legt in seiner Honorarbeschwerde dar, er habe gegen den Vorwurf eines Kapitalverbrechens verteidigt. Die Strafkammer habe explizit aufgrund der Komplexität des Falles vor der Hauptverhandlung einen Schrif- tenwechsel durchgeführt (vgl. act. 1.8 S. 2). Die Komplexität zeige schon die blosse Quantität der Eingaben auf. Die "produktiven Gegenseiten" hätten ohne Beilagen 84 Seiten eingereicht, er demgegenüber konzise 23. Neben der Hauptverhandlung habe die Strafkammer nur 8 Stunden entschädigt. Die Ausarbeitung der Berufungsantwort sowie der Plädoyernotizen habe sie um 53.4 Stunden gekürzt. Er habe seine Schriftsätze eingereicht, welche beleg- ten, dass er sich aufs Notwendigste beschränkt habe. Rechtsanwalt A. äus- sert sich sodann zu den einzelnen Positionen. Es liege kein offensichtliches Missverhältnis vor zwischen dem geltend gemachten und angebrachten Zeit- aufwand. Die Kürzungen seien ungerechtfertigt und deren Begründung ver- letze das rechtliche Gehör (act. 1).
2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädi- gung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Bei der amtli- chen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3 bis
AnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendi- gen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
2.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegentei- liges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheid- gründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu- zumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess R EETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Hat die Verteidigung ihren Aufwand in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszufüh- ren, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
2.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente von einer über- höhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; • Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; • Das Bezirksgericht habe den Beschuldigten freigesprochen.
Gemäss Urteil vom 21. Januar 2019 sei demgegenüber ein Aufwand von insgesamt gut 20 Stunden angemessen (statt 86.30h): 5 Stunden für schrift- liche Berufungsantwort und Plädoyer; 1 Stunde Kontakt mit Beschuldigtem (soweit nicht bereits erstinstanzlich abgegolten); 2 Stunden für Durchsicht und Studium der Unterlagen etc.; 12 Stunden Berufungsverhandlung etc.
Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch den Aufwand des Verteidigers im Verfahren vor der Strafkammer. Inwiefern der Freispruch vor Bezirksgericht den Aufwand reduziert, wenn die Staatsanwaltschaft ihn an- ficht, wird aus dieser Begründung nicht klar. Die Kenntnis des Falles erspart nicht die Redaktion der Berufungserklärung oder die Vorbereitung des Plä- doyers. Sie schreibt auch noch nicht die von der Strafkammer gewünschte Berufungsbegründung. Der Verteidiger muss sich vielmehr mit der Begrün- dung der unteren Instanz, vor allem aber mit der Berufung und den Begrün- dungen der (hier beiden) Gegenparteien, auseinandersetzen. Dem Rechts- mittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Massgeblich für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich damit als unzureichend.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
3.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festsetzen. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, an- stelle des dazu berufenen kantonalen Gerichts diese Einzelabwägung vor- zunehmen, ist doch die Vorinstanz näher an den Besonderheiten des Straf- falls – welche ja für den berechtigten Verteidigeraufwand massgeblich sind – als die Beschwerdekammer. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Erlaubt der angefoch- tene Beschluss keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 4 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsge- mäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafkammer, zu neuem, substanzierten Entscheid über die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers zurückzuweisen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 4 (1. Absatz) des Urteils vom 21. Januar 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren SST.2017.203 neu entscheide.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 11. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).