Beschluss vom 5. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-Peter Schürch, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
B., Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.8 2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. mit diversen (teilweise undatierten) Eingaben am 9. März, 9. und 30. April sowie 5. Juni 2015 an die Bundesanwaltschaft gelangte und Strafanzeige gegen das „CSI“ (Centre social intercommunal) in Montreux, zwei Waadtlän- der Polzisten und die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter anderem wegen „Erpresserischen Methoden“, „Hausfriedensbruch[s], Einbruch[s], Freiheitsberaubung, unrechtmässige[n] Handlungen der Polizei“ erstattete;
die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mangels Zustän- digkeit dessen Eingaben zurückschickte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass weitere Korrespondenz in diesem oder ähnlichem Zusammenhang unbeant- wortet abgelegt bzw. vernichtet werde;
A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft gelangte und geltend machte, auf seine „Klage“ vom September 2015 habe er weder eine Empfangsbescheinigung noch eine Artwort oder „Fortschrittsmeldung“ erhalten;
daraufhin B. vom Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 3. November 2017 unter Hinweis auf Art. 23 und 24 StPO erneut darauf hinwies, dass die Bundesanwaltschaft für die Behandlung seiner Eingaben nicht zuständig sei und dass allfällige weitere Eingaben im gleichen oder ähnlichen Sachzusammenhang ohne Antwort abgelegt bzw. vernichtet wür- den;
es offenbar zwischen B. und A. am 17. November 2017 zu einem Telefon- gespräch kam, anlässlich letzterem angekündigt worden sein muss, seine Eingaben erneut zu prüfen; B. mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch und unter praktisch wortwörtlicher Wiedergabe der Art. 23 und 24 StPO A. wiederum mitteilte, dass auch eine erneute Prüfung seiner Eingaben keine Zuständigkeit der Bundesanwalt- schaft ergeben habe (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 3);
A. mit Eingabe vom 17. Januar 2018 bei der Aufsichtsbehörde der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend „AB-BA“) Strafanzeige gegen B. erstattete, weil B. die „an sie per Klage eingereichten Straftaten nicht zur Anklage bringen“ wolle (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 2);
die AB-BA mit Datum vom 27. Februar 2018 betreffend die Strafanzeige ge- gen B. Hans-Peter Schürch als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannte (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);
3 -
sich A. in der Folge als Privatkläger konstituierte (Verfahrensakten BA, Ord- ner Lasche 4);
der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes am 1. Mai 2018 die Nicht- anhandnahme der Strafsache verfügte (Verfahrensakten BA, Ordner La- sche 5);
dagegen A. mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht- anhandnameverfügung vom 1. Mai 2018 beantragte (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 1. Mai 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Straf- untersuchung eröffnete;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht (began- gen durch B.) begründen könnte;
ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Bescheid in aller Re- gel weder Amtsmissbrauch noch Begünstigung oder ungetreue Amtsführung darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass B. ihre Amtsgewalt missbraucht oder jemanden der Strafverfolgung entzogen oder die von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt hätte, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen;
daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist;
4 -
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ab- zuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.