Beschluss vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A., 2. B., 3. C. KG, Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.4-6
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Verfügung vom 12. Januar 2018 die Bundesanwaltschaft die Strafsache gegen die betreffenden Bundesrichter und Gerichtsschreiber nicht anhand nahm (act. 1.1);
gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben (act. 1);
mit Einschreiben vom 23. Januar 2018 die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. Feb- ruar 2018 aufgefordert wurden (act. 2); sie sodann darauf hingewiesen wur- den, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 dem Gericht mitteil- ten, gegen den Kostenvorschuss Beschwerde erheben zu wollen (act. 3);
die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2018 mitteilte, dass gegen die Anordnung des Kostenvorschusses kein Rechtsmittel gegeben sei; sie ferner auf die Möglichkeit, dem Gericht bis zum
dieses Schreiben den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 zugestellt worden ist (act. 5);
innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 6).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft ver- pflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);
falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht haben;
die Beschwerdeführer damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses an- beraumte Frist unbenutzt verstreichen liessen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 13. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.