Beschluss vom 2. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier und/oder Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin 1
B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und/oder David Cuendet, Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: B B .20 18. 1, B B .201 8.2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügungen vom 14. Ju- li 2017 Vermögenswerte auf verschiedenen Bankverbindungen, insbeson- dere der A. Limited und der B. Limited, beschlagnahmte;
die BA mehrmals Teilaufhebungen bzw. Beschränkungen der Beschlagnah- men verfügte, namentlich mit Verfügungen vom 1. September 2017;
die A. Limited und die B. Limited die bis dahin in der Sache ergangenen Verfügungen jeweils bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfochten;
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 die Beschwerden abwies, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren und soweit sie auf diese eintrat;
die BA mit Verfügungen vom 22. Dezember 2017 in der Sache erneut Be- schlagnahmen teilweise freigab und im Übrigen aufrechterhielt (BB.2018.1, act. 1.1 und 1.2; BB.2018.2, act. 1.1 und 1.2);
dagegen die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, und die B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuen- det, je mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhoben mit dem hauptsächlichen An- trag, die Verfügungen der BA vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmen aufrecht erhalten werden (BB.2018.1, act. 1; BB.2018.2, act. 1);
die BA mit Beschwerdeantworten je vom 16. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit auf sie einzutreten sei (BB.2018.1, act. 3; BB.2018.2, act. 3);
die A. Limited und die B. Limited je mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ihre Beschwerde vom 29. Dezember 2017 zurückziehen; sie in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen darum ersuchen zu berücksichtigen, dass sie in den mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdeverfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 aufgrund ihres engen Zusammenhangs zu vereinen sind (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO);
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
mithin die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 zufolge Rückzugs der Be- schwerden als erledigt abzuschreiben sind;
die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
mithin die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen haben;
die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf das gesetzliche und reglementari- sche Minimum von Fr. 200.– je Beschwerdeverfahren (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren nach den Art. 429–434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO); die Ent- schädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid; bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2);
4 -
und erkennt:
Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden vereint.
Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden zufolge Rückzugs der Be- schwerden als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.1 von Fr. 200.– wird der Be- schwerdeführerin 1 auferlegt.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.2 von Fr. 200.– wird der Be- schwerdeführerin 2 auferlegt.
Bellinzona, 2. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).