Beschluss vom 12. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Verlängerung der Sistierung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.169
Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das gegen B. geführte Strafver- fahren Nr. SV.14.1090 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit Verfügung vom 29. August 2018 ein- stellte (act. 1.2);
A. dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
dem Antrag von A. vom 24. Januar 2019 betreffend die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum 28. Februar 2019 mit Beschluss vom 4. Februar 2019 stattgegeben wurde (act. 20, 29);
die Sistierung gestützt auf den Antrag von A. infolge laufender Vergleichs- verhandlungen zuletzt am 9. Mai 2019 bis Ende Juni 2019 verlängert wurde (act. 41);
A. mit Eingabe vom 28. Juni 2019 dem Gericht mitteilt, dass innerhalb der Haftpflichtversicherung eine neue Person mit dem Fall betraut worden sei, mit welcher Anfang Juni 2019 eine Sitzung stattgefunden habe, und dass er mit einem Gegenvorschlag im August 2019 rechne, weshalb A. um eine wei- tere Verlängerung der angeordneten Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende Oktober 2019 ersucht (act. 42);
die BA und B. sich mit Eingaben vom 4. und 11. Juli 2019 mit der Verlänge- rung der Sistierung einverstanden erklären (act. 44, 45);
aufgrund des Einverständnisses der Parteien und keiner massgeblichenen Beeinträchtigung des Beschleunigungsgebotes der Antrag von A. um Ver- längerung der Sistierung des Verfahrens gutzuheissen ist;
das Beschwerdeverfahren somit bis und mit 31. Oktober 2019 zu sistieren ist ;
die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Oktober 2019 wird gutgeheissen.
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 12. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.