Beschluss vom 28. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 48
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 6. Juli 2018 beim Bundesstrafgericht eine gegen den Bundesrichter B. und gegen Unbekannt gerichtete Strafanzeige einreichte;
diese Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiter- geleitet wurde (vgl. zum Ganzen Akten UZ.2018.49);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2018 die Strafanzeige nicht anhand nahm (act. 2);
diese Verfügung am 6. August 2018 per Einschreiben bei A. eintraf und von diesem zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. 1, S. 1);
A. mit Eingabe vom 21. August 2018 (Postaufgabe 27. August 2018) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung erhob (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO) und es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO);
die Beschwerdefrist vorliegend am auf die Mitteilung der angefochtenen Ver- fügung folgenden Tage, d.h. am 7. August 2018, zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 16. August 2018 endete;
sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausführungen zur Fristwahrung auf seine Berechnung mit Hilfe der Website https://fristenrechner.ch beruft (act. 1, S. 1), er dabei aber ausser Acht liess, dass es im Strafverfahren keine
3 -
Gerichtsferien gibt, und es entsprechend unterliess, die Gerichtsferien bei der Berechnung zu deaktivieren (act. 1.1);
sich die am 27. August 2018 der Post übergebene Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet und damit als unzulässig erweist;
auf diese demnach ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.