Beschluss vom 5. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.6 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2016 in Sa- chen B. Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 3‘400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigte (act. 2, Dispositiv-Ziffer 8.2);
das Urteil A. am 10. März 2016 eröffnet wurde (vgl. act. 1 S. 4);
A. mit Beschwerde vom 25. April 2016 an das Bundesgericht gelangte und unter anderem beantragte, Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘975.95 zuzusprechen, eventualiter sei Dispositiv Ziffer 8.2 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);
das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StPO);
die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe bei einer nichtzustän- digen schweizerischen Behörde spätestens am letzten Tag der Frist einge- reicht worden ist (Art. 91 Abs. 4 StPO);
die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch das Kolle- gialgericht zu beurteilen ist;
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer sei- nen eigenen Angaben zufolge am 10. März 2016 zugestellt worden ist;
3 -
es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO);
die 10-tägige Beschwerdefrist mithin am 21. März 2016 endete;
die Beschwerde, welche vom 25. April 2016 datiert und gemäss Ausführun- gen des Beschwerdeführers gleichentags der schweizerischen Post überge- ben wurde, am 26. April 2016 beim Bundesgericht einging (vgl. act. 1 S. 4 sowie Eingangsstempel Bundesgericht);
sich damit die Beschwerde als verspätet erweist, weshalb darauf nicht ein- getreten werden kann;
der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen ist, seine Rechtsmittelbelehrung für Fälle dieser Art an die eingangs erwähnten Bestimmungen anzupassen;
vorliegend von einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.