Beschluss vom 6. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.5 9
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Eingabe datierend vom 3. Dezember 2016 an die Kantonale Staats- anwaltschaft Aargau hauptsächlich die Verfolgung und Bestrafung von Bun- desrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB, gegeben durch die Begründung eines ihn betreffenden Urteils des Bundesgerichts, ver- langte, und dass er sich am Verfahren beteiligen kann (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend "BA"], nicht paginiert);
diese Eingabe von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 18. Januar 2017 zuständigkeitshalber der BA überwiesen wurde (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);
die BA die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 2. März 2017 be- stätigte (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);
die BA am 2. März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff. StPO erliess, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt keinerlei tatbe- standsrelevantes Verhalten ersichtlich sei, jedenfalls durch die Urteilsbe- gründung keine strafbare Handlung seitens der urteilenden Richter ersicht- lich sei und es weder der Sinn des Strafrechts sei noch in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liege, Entscheide und Urteile von anderen Be- hörden oder Gerichten zu kommentieren und zu korrigieren (act. 1.1);
diese Nichtanhandnahmeverfügung A. am 15. März 2017 zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);
A. mit Beschwerde datierend vom 20. März 2017 (Poststempel vom 24. März
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
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aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);
sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar machen, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen (Art. 312 StGB);
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der hinsichtlich der Tathand- lung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahin auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa m.w.H.);
der Eingabe des Beschwerdeführers datierend vom 3. Dezember 2016 of- fensichtlich keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die einen hin- reichenden Tatverdacht begründen könnten, Bundesrichterin B. hätte ihre Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet;
die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmever- fügung zu erlassen;
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.