Beschluss vom 31. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.7 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 17. Februar 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen die Bundesver- waltungsrichter B. und C. Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs einreichte (act. 1.1);
die Bundesanwaltschaft am 22. März 2016 die Nichtanhandnahme der ob- genannten Strafanzeige verfügte (act. 1.1);
A. dagegen am 11. April 2016 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm An- gezeigten beantragt (act. 1);
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 19. April 2016 von der Bundes- anwaltschaft zunächst die Zustellung der Verfahrensakten verlangte (act. 2); diese am 25. April 2016 hierorts eingingen (act. 3);
der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 aufgefordert wurde, bis 23. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvor- schuss nicht geleistet hat;
er jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Beschwerdekammer ge- langt ist und darin im Wesentlichen ausführt, die Anwendung von Art. 383 StPO sei in casu problematisch, weshalb von einer Kostenvor- schusspflicht abzusehen sei (act. 5);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft ver- pflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);
3 -
ausser Art. 136 StPO das Gesetz keine andere Ausnahme vorsieht, sodass auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht weiter eingetreten wer- den kann (vgl. Art. 190 BV);
falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt und mit Schreiben vom 23. Mai 2016 auch nicht (weder explizit noch sinngemäss) um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;
der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.