Beschluss vom 9. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Anzeigeerstatter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beanzeigte
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.5 0
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
mit Eingabe vom 26. Januar 2016 A. bei der Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend "AB-BA") "Aufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt des Bundes B." erhob (act. 2);
mit Begleitschreiben vom 31. Januar 2016 (act. 4) A. der AB-BA eine (ergän- zende) Aufsichtsbeschwerde vom gleichen Tag zukommen liess (act. 4.1);
die AB-BA mit Schreiben vom 28. Januar 2016 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") um Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde von A. er- suchte (act. 7);
die BA in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2016 dazu Stellung nahm und abschliessend festhielt, die von A. erhobenen Vorwürfe würden sich gegen die Verfahrensführung von Staatsanwalt B. in einer laufenden Strafuntersu- chung richten; nach ihrer Auffassung die Kritik an Verfahrenshandlungen oder behaupteten Unterlassungen eines Staatsanwalts des Bundes in Form einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzubringen wäre (act. 8);
die AB-BA sich mit Schreiben vom 1. März 2016 als in der Sache nicht zu- ständig erklärte, weil sich nach ihrer Auffassung die Beschwerde gegen ver- schiedene konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Strafverfah- rens richten würde, weshalb sie die Beschwerde von A. dem Bundesstrafge- richt überwies (act. 3);
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom
sich dieses Schreiben vom 3. März 2016 mit dem Schreiben von A. vom gleichen Tag kreuzte; A. darin mitteilte, er habe nie die Intention gehabt, ba- sierend auf Art. 393 StPO dem Bundesstrafgericht eine Beschwerde vorzu- legen; er das Gericht um Bestätigung ersuchte, dass es für ihn kein Kosten- risiko gebe (act. 10);
zur völligen Klarheit mit Schreiben vom 4. März 2016 A. nochmals um Mittei- lung ersucht wurde, ob er seine von der AB-BA an die Beschwerdekammer
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weitergeleiteten Eingaben als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO behandelt wissen wolle (act. 11);
auch dieses Schreiben vom 4. März 2016 sich mit der Stellungnahme von A. vom 4. März 2016 kreuzte, welche auf die erste Aufforderung der Beschwer- dekammer vom 3. März 2016 Bezug nimmt (act. 12); A. darin ausdrücklich ausführte, dass er keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erheben will (act. 12);
mit Schreiben vom 7. März 2016 A. auf die zweite Aufforderung der Be- schwerdekammer vom 4. März 2016 reagierte; er daran festhielt, er habe beim Bundesstrafgericht nie eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO eingereicht (act. 13); er um Rücksendung der Akten an die AB-BA ersuchte (act. 13);
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
von der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO die Aufsichtsbeschwerde abzugrenzen ist (s. ANDREAS KELLER, in: StPO Kommentar, Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 3 ff.; PAT- RICK GUIDON in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N. 5);
es sich bei der Aufsichtsbeschwerde trotz ihrer Bezeichnung nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern um eine An- zeige und formlosen Rechtsbehelf handelt (s. OLIVER ZIBUND, in: Praxiskom- mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 71 N. 2; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 N. 3, und NICOLE BURGER-MITTNER, Die Stellung der schweizerischen Bundesanwalt- schaft und ihrer Staatsanwälte, Diss. SG 2011, S. 300);
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden kann, wenn eine von ei- nem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272); dies mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsnatur und die nicht zuletzt ungleichen Kostenfolgen a fortiori zu gelten hat und daher die Umwandlung in ein förm- liches Rechtsmittel ausser Betracht fällt, wenn eine anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich einen formlosen Rechtsbehelf wie die Aufsichtsbe- schwerde ergreift;
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vorliegend A. zwar nicht anwaltlich vertreten ist; er allerdings bewusst eine Aufsichtsbeschwerde bei der AB-BA einreichte (act. 1); er gegenüber dem hiesigen Gericht mehrfach – zunächst unaufgefordert (act. 10) und sodann auf zweifache Nachfrage hin (act. 12 und 13) – ausdrücklich daran festhielt, dass er seine Eingabe vom 26. Januar 2016 an die AB-BA nicht als Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO behandelt wissen möchte (act. 5);
nach dem Gesagten kein Wille zur Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO vorliegt; eine Umdeutung der Aufsichtsbeschwerde in eine solche Be- schwerde folglich ausgeschlossen ist;
es damit an einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO fehlt; die Be- schwerdekammer sachlich nicht zur Prüfung und Beurteilung einer Auf- sichtsbeschwerde zuständig ist (vgl. BURGER-MITTNER, a.a.O., S. 301); sie entsprechend auch nicht die Frage nach der Subsidiarität der Aufsichtsbe- schwerde zu prüfen hat;
entsprechend auf die überwiesene Aufsichtsbeschwerde vom 26. Ja- nuar 2016 nicht einzutreten und diese samt Ergänzungen und Beilagen der Aufsichtsbehörde zurückzuüberweisen ist;
A. die Beschwerdekammer aufforderte, der Vereinigten Bundesversamm- lung Meldung über das Vorgehen der AB-BA zu erstatten (act. 12); dafür keine Gründe ersichtlich sind (vgl. BURGER-MITTNER, a.a.O., S. 239 ff.);
keine Kosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 samt Ergänzung wird nicht eingetreten.
Die Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 wird samt den entsprechen- den Akten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zuständigkeits- halber zurücküberwiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.